Sozialhilfe muss Kosten für Räumungsklage für armen Rentner nicht zahlen

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Sozialhilfeträger müssen die Kosten einer Räumungsklage in der Regel nicht übernehmen. Nur wenn die Räumungsklage darauf zurückzuführen ist, dass eine Kommune die angemessenen Unterkunftskosten für einen Sozialhilfebezieher nicht, nicht in voller Höhe oder zu spät geleistet hat, müssen deren Kosten ausnahmsweise getragen werden, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Montag, 6. Oktober 2025, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 4 SO 38/25).

Rentner muss Kosten für Räumng selbst zahlen

Der klagende Sozialhilfebezieher hatte 36 Jahre lang in einer Mietwohnung in Kassel gewohnt. Als ihm von den neuen Eigentümern wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde, kam es zum Räumungsverfahren. Das Amtsgericht verurteilte den heute 72-jährigen Mann zur Herausgabe der Wohnung und zur Tragung der Prozesskosten in Höhe von 1.270 Euro.

Der Kläger bezahlte im Oktober 2022 die Prozesskosten und zog kurz darauf in eine neue Wohnung um. Die Stadt Kassel übernahm im Rahmen der Sozialhilfe die Unterkunftskosten.

Im Jahr 2023 beantragte er bei dem Sozialhilfeträger die Erstattung der Kosten, die im Räumungsprozess entstanden sind. Die angespannte Wohnungssituation, die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie seine persönliche Mittellosigkeit hätten zu der Situation beigetragen.

Sowohl die Stadt Kassel als nun auch das LSG lehnten die Übernahme der Kosten für die Räumungsklage ab.

LSG Darmstadt: Mieter hatte Räumung zu verschulden

Ein Sozialhilfeträger sei erst dann zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn er die zuvor angemessenen Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet hat und es deshalb zur Räumungsklage gekommen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Stadt habe die Mietkosten der früheren Wohnung in tatsächlicher Höhe übernommen.

Auch sei die Stadt nicht zur Schuldenübernahme verpflichtet gewesen. Bereits bezahlte Prozesskosten stellten keine Mietschulden dar, für die der Sozialhilfeträger aufkommen müsste, urteilte am 27. August 2025 das LSG. Zum einen habe der Kläger die Kosten vor der Antragstellung bereits beglichen, ohne darauf hinzuweisen, hierzu nicht aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage zu sein. Zum anderen habe er die ursprüngliche Wohnung zwischenzeitlich aufgegeben.

Das gesetzliche Ziel, die Schulden zu übernehmen, diene aber dem Erhalt der Wohnung. Werde diese nicht mehr bewohnt, könne dieses Ziel nicht mehr erreicht werden. fle