Menschen mit Behinderung mรผssen ihre Wohnrรคume hรคufig barrierefrei umbauen. Wenn es sich um eine Mietimmobilie handelt, mรผssen Vermieter unter gewissen Voraussetzungen zustimmen. Das Landgericht Wuppertal zeigte, wann ein Vermieter einem solchen Umbau nicht zustimmen muss. (8 S 5/23)
Mietrecht schrรคnkt Maรnahmen fรผr den Umbau ein
Das Mietrecht sagt klar, dass ein Anspruch des Mieters auf Erlaubnis des Vermieters zu behindertengerechten Umbauten des Wohnraums besteht, schrรคnkt diesen Anspruch aber zugleich ein.
Die Maรnahmen mรผssen nรคmlich erstens erforderlich und fรผr den Vermieter zumutbar und unter Berรผcksichtigung seiner Interessen sein.
Das Landgericht Wuppertal erlรคuterte in einem konkreten Fall, was unter Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu verstehen ist.
Zustimmung vom Vermieter abgelehnt
Vor diesem Landgericht klagte ein Mieter, der vom Vermieter die Zustimmung zu einer bodengleichen Dusche in seinem Wohnzimmer gefordert hatte. Der Mieter begrรผndete dies damit, dass die vorhandene Badewanne fรผr ihn als Mensch mit Behinderung eine unzumutbare Barriere darstelle.
Der Vermieter lehnte dies ab und argumentierte, der Einbau wirke sich erheblich auf die Bausubstanz aus, besonders auf die Geschossdecke und die darunter liegende Wohnung. Nach dieser Ablehnung ging der Mieter vor Gericht, um den Umbau durchzusetzen.
Erforderlichkeit konnte nicht bewiesen werden
Das Landgericht verwarf die Klage und stellte fest, dass der Klรคger die erforderlichen Nachweise fรผr die Notwendigkeit des Umbaus nicht erbracht hat. Ihm sei es zudem nicht gelungen, darzulegen, dass keine schonenderen Alternativen zur Schaffung der Barrierefreiheit im Badezimmer existierten.
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Wichtiges Interesse des Vermieters
Auch bei der Abwรคgung der Interessen entschied das Gericht zugunsten des Vermieters. So wรผrde die darunter liegende Wohnung beeintrรคchtigt โ rรคumlich, optisch und akustisch. Der Umbau wรผrde die Wiedervermietung dieser Wohnung erschweren und deshalb das finanzielle Interesse des Vermieters beeintrรคchtigen.
Was bedeutet das Urteil?
Sie haben als Mensch mit Behinderung keinen grundsรคtzlichen Anspruch, gemieteten Wohnraum barrierefrei umzubauen, sondern benรถtigen dazu die Erlaubnis des Vermieters. Sie mรผssen die Kosten solcher Umbauten selbst tragen, da es sich nicht um Instandsetzung handelt, sondern um Verรคnderungen im Wohnraum.
Das Landgericht Wuppertal zeigte konkrete Grenzen auf, bis zu denen ein Anspruch auf einen behindertengerechten Umbau von Wohnraum besteht.
Das Urteil zeigte klar, dass Erforderlich nicht nur bedeutet, dass Sie als Mensch mit Behinderung generell auf Barrierefreiheit angewiesen sind. Vielmehr mรผssen Sie auch belegen, dass keine โmilderenโ Baumaรnahmen diese Barrierefreiheit gewรคhrleisten kรถnnen.
Wenn ein Umbau die Bausubstanz beeintrรคchtigt und/oder die Vermietbarkeit der Wohnung mindert, dann sind das Grรผnde fรผr Vermieter, die Maรnahme abzulehnen.
Worauf mรผssen Sie achten?
Worauf mรผssen Sie also achten, wenn Sie einen barrierefreien Umbau Ihres Wohnraums planen und dafรผr die Zustimmung des Vermieters benรถtigen?
Sie sind verpflichtet, ausfรผhrlich darzulegen und zu belegen, weshalb der Umbau notwendig ist. Im vorliegenden Fall blieb die betroffene Person diesen Nachweis schuldig, weshalb das Gericht es fรผr gerechtfertigt hielt, den Antrag zurรผckzuweisen. Dabei sollten Sie stets bedenken, dass nicht nur Ihr Bedarf an barrierefreiem Wohnraum zรคhlt, sondern ebenfalls das Interesse des Vermieters an der Erhaltung der Bausubstanz und einer weiterhin mรถglichen Vermietung.
Diese Punkte sollten Sie im Vorfeld klรคren, wenn Sie barrierefreie Umbauten in der Wohnung planen.