Urlaubsabgeltung senkt Hartz IV-Anspruch nicht, wenn Schulden ausgeglichen werden

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Rรผck- und Nachzahlungen aus Nebenkostenabschlรคgen, Steuerabgaben oder anderen Kontexten werden als Einkommen auf die Hartz IV-Regelsรคtze angerechnet, sofern sie nicht unmittelbar zum Ausgleich von Schulden aufgewendet werden und damit de facto gar nicht zur Verfรผgung stehen. Das gilt auch fรผr Urlaubsabgeltungen durch den ehemaligen Arbeitgeber.

Jobcenter sah Urlaubsabgeltung als Vermรถgensminderung

Eine von Hartz IV Betroffene erhielt von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung von รผber 5.008,23 Euro, als sie bereits im Leitungsbezug stand.

Zwar hatte die Betroffene fรผr den Monat des Zahlungseinagngs einen Leistungsverzicht erklรคrt und am Tag des Zahlungseingangs unmittelbar 4.100 Euro abgehoben, um damit private Schulden auszugleichen, doch das Jobcenter Wernigerode wertete dies als absichtliche Verminderung des Vermรถgens nach ยง 31 Abs. 2 SGB II und verhรคngte Sanktionen. Das Einkommen sei nach Ansicht des Jobcenters verbraucht worden, um die Vorraussetzungen fรผr die Gewรคhrung oder Erhรถhung des ALG II-Anspruchs zu erwirken. Der Leistungsverzicht sei damit unwirksam, weil die Betroffene diesen nur erklรคrt habe, umdie Einkommensanrechnung zu umgehen.

Rรผckzahlungen, die zum Schuldenausgleich verwendet werden, dรผrfen bei Hartz IV nicht berรผcksichtigt werden

Das zustรคndige Sozialgericht in Magdeburg gab der Betroffenen recht. Ein zielgerichtetes Verhalten zur Minderung des Vermรถgens und damit der Steigerung der Ansprรผche sei nicht erkennbar, da die Urlaubsabgeltung eindeutig zum Ausgleich privater Schulden aufgebracht wurde. Eine Vermรถgensverminderung, die nur beilรคufig dazu fรผhre, frรผher oder hรถhere Leistungen zu erhalten, reiche nicht aus, um ein sozialwidriges Verhalten beschreiben.

Allerdings urteilte das Gericht auch, dass die Erklรคrung des Leistungsverzichts ein sozialwidriges Verhalten darstelle, fรผr welches das Jobcenter ggf. Ersatzanspruch nach ยง 34 SGB II geltend machen kรถnne. Da dieser in Kenntnis der anstehenden Zahlung erfolgte, habe die Betroffene damit die Darlegungspflicht umgangen. (S 16 AS 1814/17)

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