Kein Hartz IV mit 1-Euro-Schülerzusatzversicherung

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BSG verneint Anspruch auf Versicherungspauschale von 30 Euro

09.12.2016

Kassel (jur). Baden-württembergische Schulkinder im Hartz-IV-Bezug können nicht ein Euro pro Jahr für eine Schülerhaftpflichtversicherung zahlen und dafür monatlich 30 Euro Versicherungspauschale vom Jobcenter gewährt bekommen. Denn der eher symbolische Beitrag der in Baden-Württemberg üblichen Zusatzversicherung steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den abgesicherten Risiken, urteilte am Donnerstag, 8. Dezember 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 59/15 R).

Geklagt hatte eine im Hartz-IV-Bezug stehende Schülerin aus dem Raum Freiburg. Die Mutter der Schülerin hatte für ihr Kind eine in Baden-Württemberg mögliche Schüler-Zusatzversicherung abgeschlossen. Sie bietet eine Haftpflicht und einen über die gesetzliche Unfallversicherung hinausgehenden Unfallschutz, etwa für Freistunden und die Mittagspause. Die Versicherung wird über die Schulen vom Land als Gruppenversicherung abgeschlossen und vom Land bezuschusst. Der Jahresbeitrag beträgt nur ein Euro, umgerechnet monatlich also gut acht Cent.

Die Schülerin hoffte nun, mit der Ein-Euro-Versicherung mehr Geld vom Jobcenter zu erhalten. Denn die Arbeitslosengeld-II-Verordnung sieht vor, dass Hartz-IV-Bezieher für Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, eine Versicherungspauschale von monatlich 30 Euro geltend machen können. Die Pauschale kann von auf die Hartz-IV-Leistungen anrechenbaren Einkünften abgezogen werden, zu denen auch das Kindergeld gehört. Voraussetzung ist eine private Versicherung. Im Ergebnis zahlt dann das Jobcenter 30 Euro mehr Geld monatlich.

Das müsse auch beim Abschluss der Ein-Euro-Versicherung gelten, so die Klägerin.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gab ihr noch recht. Die Arbeitslosengeld-II-Verordnung enthalte keinen Mindestbeitrag, ab wann für Versicherungen die Versicherungspauschale geltend gemacht werden kann. (Dies hatte das LSG auch in einem Parallelfall am 20. Oktober 2015 entschieden, Az.: L 13 AS 4522/13; JurAgentur-Meldung vom 2. November 2015).

Das BSG urteilte nun jedoch, dass die Versicherungspauschale nicht abgesetzt werden kann. Es handele sich hier nur um einen symbolischen Jahresbeitrag von einem Euro, der nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den abgesicherten Risiken steht. Die Schüler-Zusatzversicherung sei vom Land bezuschusst, die Schulen würden dem Versicherer bei einem Schaden zudem Verwaltungsaufgaben abnehmen. Daher handele es sich hier nicht um eine „die Pauschale auslösende Versicherung“, urteilten die Kasseler Richter. fle/mwo

Bild: BRN-Pixel – fotolia

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