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Hartz IV: Kein ALG II bei Zweitausbildung

Azubis, die bereits eine abgeschlossene Ausbildung absolviert haben oder älteren Jahrgangs sind, erhalten kein Arbeitslosengeld II

Das Sozialgericht in Stuttgart urteilte, dass das Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht als "verdeckte Ausbildungsförderung" verwendet werden darf. Im vorliegenden Fall hatte ein 33jähriger Mann ergänzendes ALG II beantragt, weil die Ausbildungsvergütung von 360 Euro zu wenig zum Leben ist. Da der Kläger schon eine Ausbildung absolviert hatte, wurde ebenfalls ein Bafög und ein BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) abgelehnt. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf ein ergänzendes ALG II ab. Daraufhin klagte der Mann vor dem Sozialgericht.

Doch das Sozialgericht Stuttgart (AZ: S 3 AS 7681/07) wies die Klage zurück. Wer kein Bafög oder BAB erhält, bekommt auch kein ergänzendes ALG II, wenn der Betroffene bereits eine abgeschlossene Ausbildung absolviert hat. Zudem sei auch das Alter des Betroffenen entscheident. Das Gericht war der Ansicht, dass durch das Bafög und der Berufsausbildungsbeihilfe alles abschließend geregelt sei. Das ALG II diene nicht dazu, "eine verdeckte Ausbildungsförderung" zu sein. Wenn die Auszubildenen keinen Anspruch auf BAB oder Bafög haben, erhalten diese auch keine Hartz IV Leistungen. (12.11.2008)

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