Hochwasser: Was wird bei Hartz IV angerechnet?

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Hochwasser-Hilfe: Anrechnung von Hartz IV weil keine Gesetzesregelung besteht

06.06.2013

Immer wieder fragen sich Hochwasser-Opfer, die Hartz IV beziehen, ob die bereitgestellten finanziellen Hilfen an die laufenden Hartz IV-Zahlungen angerechnet werden. Im Normalfall, und so werden auch die Jobcenter agieren, werden Zuwendungen als Einkommen angesehen. Und jegliches Einkommen muss den Behörden gemeldet werden. Diese werden dann die Zahlungen anrechnen und entsprechend weniger Arbeitslosengeld II auszahlen. Aus diesem Grund fordert der Arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Karl Schiewerling, dass die Bundesregierung einen „unbürokratischen Umgang auch mit Hochwasser-Opfern üben soll“, die auf Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II angewiesen sind.

"Die Hochwasser-Katastrophe in Ost- und Süddeutschland stellt für alle Opfer eine besondere Härte und Herausforderung dar. Die Hochwasser-Opfer sollen dabei unbürokratische Hilfe seitens des Bundes und der Länder erhalten. Dabei dürfen jedoch gerade für Menschen im Bezug von Sozialleistungen keine besonderen Härten entstehen, wenn sie auf Spenden oder Hilfszahlungen angewiesen sind. Die Bundesregierung ist deshalb aufgefordert, dafür zu sorgen, dass Zuwendungen im Rahmen der Soforthilfe für Schäden oder Nachteile im Zusammenhang mit dem Jahrhundert-Hochwasser nicht auf SGB-II-Leistungen angerechnet werden.“

Daher fordert der Politiker nun von der Bundesregierung, eine für besondere Situationen klare und unmissverständliche Gesetzesregelung zu schaffen, damit diese Frage nicht immer wieder erneut gestellt werden muss. „Es darf nicht sein, dass Menschen in solch einer schicksalhaften Ausnahmesituation mit den üblichen Maßstäben der Sozialgesetzgebung gemessen werden. Ausnahmesituationen erfordern auch Ausnahmeregeln."

Update:
Die Bundesagentur für Arbeit hat mittlerweile einige Fragepunkte geklärt. Nicht geklärt bleibt aber, ob Finanzhilfen auf den Hartz IV-Bezug angerechnet werden.

Wurde durch das Hochwasser der Hausrat zerstört, kann beim zuständigen Jobcenter eine erneute Erstausstattung der Wohnung beantragt werden. Allerdings ist die Vorraussetzung dafür, dass die Kosten nicht von einer Versicherung oder ein anderweitiges Hilfeprogramm übernommen wurden. Hausrat umfasst zum Beispiel Möbel, Lampen, Haushaltsgeräte und alle Gegenstände, die üblicherweise eine normale Haushaltsführung ermöglichen.

Wer als Freiwilliger dabei hilft, die Deiche zu stützen oder anderweitige Helfertätigkeiten verrichtet, für den besteht laut der BA keine Meldepflicht und auch keine zwingende Notwendigkeit, eine angebotene Maßnahme oder Beschäftigung anzunehmen.

Kann ein Termin beim Jobcenter aufgrund des Hochwasser nicht wahrgenommen werden, dürfen keine Sanktionen folgen. Allerdings, so die BA, wäre "eine telefonische Absage hilfreich, damit die Gesprächszeit anderweitig vergeben werden kann.

Ist ein Jobcenter selbst vom Hochwasser betroffen, gehen laut BA "den Kunden keine Ansprüche verloren". Allerdings kann es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge kommen. Laufende Zahlungen der Miete oder des Regelsatzes sind nicht betroffen. (sb)

Bild: Stefan Heerdegen / pixelio.de

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