Hartz IV: Keine Sanktion ohne Aufhebung

Urteil: Kürzung von Hartz IV-Leistungen wegen Meldeversäumnis ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist rechtswidrig
Hartz IV-Bezieher haben Anspruch auf sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz, wenn das Jobcenter Sanktionen in Form von Leistungskürzungen aufgrund von Meldeversäumnissen verhängt, ohne den Bewilligungsbescheid in der Höhe der Minderungsbeträge teilweise aufzuheben. Das entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund in seinem Beschluss vom 13. Juni 2014 (Aktenzeichen: S 32 AS 1173/14 ER).

Jobcenter darf Leistung nicht kürzen, ohne Bewilligungsbescheid aufzuheben
Das Jobcenter Hagen hatte zwei Sanktionen mit je einer zehnprozentigen Leistungskürzung gegen einen Hartz IV-Bezieher wegen zweier Meldeversäumnisse verhängt. Das Amt kürzte den Regelsatz um insgesamt 20 Prozent, ohne den Bewilligungsbescheid, in dem 782 Euro inklusive Miete und Heizkosten gewährt wurden, aufzuheben. Der Hartz IV-Bezieher beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz.

Das SG entschied zu Gunsten des Mannes. Es verpflichtete das Jobcenter per einstweiliger Anordnung, die Leistung in voller Höhe – wie im Bewilligungsbescheid festgesetzt – vorläufig an den Leistungsberechtigten auszuzahlen.

Wie das Gericht erläuterte, habe die Behörde versäumt, den Bewilligungsbescheid im Zuge der Sanktionierung um den gekürzten Betrag entsprechend aufzuheben. Zwar sei die 20-prozentige Kürzung der Leistung noch nicht existenzbedrohend, jedoch enthalte die Behörde zu Unrecht bereits bewilligte Leistungen vor. Die Eilbedürftigkeit rechtfertige zudem den Anordnungsgrund. (ag)

Bild: Alfred Kroll, Pixelio

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