Hartz IV: Gericht stützt Ortsanwesenheitspflicht

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Urteil: Gericht beurteilt Pflicht zur Ortsanwesenheit als gesetzeskonform

13.11.2013

Hartz IV-Bezieher sind zur Ortsanwesenheit verpflichtet. Für maximal 21 Tage pro Jahr kann diese Regelung ausgesetzt werden, sofern die Ortsabwesenheit zuvor beim Jobcenter angezeigt und genehmigt wird. Am ersten Tag danach ist der Hartz IV-Bezieher verpflichtet, persönlich beim Amt vorstellig zu werden, um zu belegen, dass er der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung stellt. Diese Vorschrift wertete eine Leistungsberechtigte als unzulässigen „Ortsarrest“. Deshalb klagte sie vor dem Holsteinischen Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 6 AS 89/12).

Pflicht zur Ortsanwesenheit unzulässiger „Ortsarrest“?
Im konkreten Fall weigerte sich eine erwerbslose Mutter, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Diese enthielt neben der Verpflichtung, sich intensiv um eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen in Teilzeit zu bemühen und ihr Vorgehen zu dokumentieren, auch die Vorschrift zur Ortsanwesenheit. Die Hartz IV-Bezieherin sah darin jedoch einen unzulässigen „Ortsarrest“ und klage dagegen. Das Gesetz beinhalte zwar die Regelung einer maximal 21 Tage dauernden Ortsabwesenheit pro Jahr, jedoch bestünden auch Ausnahmen für längere Abwesenheiten, beispielsweise bei Krankheit oder wenn eine längere Reha aus medizinischen Gründen erfolgen muss. Der Anspruch auf weitere 21 Tage als Urlaub gilt, sofern er nicht der Arbeitsvermittlung im Wege steht.

Das Holsteinische Landessozialgericht (LSG) wertete die Eingliederungsvereinbarung samt Pflicht zur Ortsanwesenheit als gesetzeskonform. Nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen seien Erwerbslose dazu verpflichtet, an allen Werktagen für die Arbeitssuche am Wohnort zur Verfügung zu stehen, erklärten die Richter. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, das Hartz IV-Bezieher zeit- und ortsnah auf Vermittlungsvorschläge des Jobcenters reagieren könnten. Das Gericht beanstandete auch nicht die Vorschrift, dass eine Ortsabwesenheit mindestens eine Woche vor Beginn vom Amt genehmigt werde muss und auch nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass sie der Arbeitsvermittlung nicht im Wege steht. Ein Termin für ein Bewerbungsgespräch wäre demnach ein triftiger Grund für die Absage einer gewünschten Ortsabwesenheit. Zumal auch Arbeiternehmer dazu verpflichtet seien, ihren Urlaub rechtzeitig beim Arbeitgeber einzureichen, argumentierte das LSG.

Die Klägerin reichte Beschwerde beim Bundessozialgericht in Kassel gegen die nicht zugelassene Revision ein (Aktenzeichen: B 14 AS 393/13 B). (ag)

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