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Hartz IV: Trotz Vollbeschäftigung Ein-Euro-Job

Hartz IV Urteil: Trotz Vollbeschäftigung kein Anspruch auf Lohn

Immer wieder kommt es vor, dass sog. Ein-Euro-Jobber Vollzeitbeschäftigt eingesetzt werden und dennoch keinen vollen Lohnanspruch haben. Dagegen hat nun ein Betroffener in Erfurt geklagt. Der Kläger hatte bei der Arbeiter- Wohlfahrt (AWO) in Karlsruhe gearbeitet und täglich Essen an Bedürftige ausgefahren. Diese Tätigkeiten werden auch von sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten verichtet. Aus diesem Grund hatte der Kläger einen vollen Lohnausgleich gefordert. Doch bei der Falsch- Vergabe von Ein-Euro-Jobs entsteht nicht automatisch ein Anspruch auf Lohn oder Festanstellung, so die Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Aktenzeichen: 5 AZR 290/07). Die Klage wurde also entsprechend abgewiesen und die entfallenen Lohnkosten gehen zu Lasten des Hartz IV Empfängers.

Das Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hatte unlängst festgestellt, dass Ein-Euro-Jobs reguläre Beschäftigung "in nicht zu vernachlässigendem Umfang" ersetzen würden. Das IAB hatte zudem festegestellt, das es ide Untersuchungs- Ergebnisse Indizien liefern, dass fast jede zweite Einrichtung zumindest einen Teil Ihrer Ein-Euro-Jobber nicht nur im Sinne des Gesetzgebers einsetzt. So nutze ein Teil der Einrichtungen die Ein-Euro-Jobs zum Beispiel auch für Krankheitsvertretungen oder Überstundenabbau. Nur bei zwei Prozent der Ein-Euro-Jobber haben die Einrichtungen fest eingeplant, diese Ein-Euro-Stellen in sozialversicherungpflichtige Vollzeitstellen umgewandelt werden. (19.03.2008)

Nachgelagerte Studiengebühren sind auch Gebühren Hartz IV Empfänger als Gesetzeshüter