Eine Zwangsversteigerung darf nicht zum befürchteten Suizid führen

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Bundesverfassungsgericht verlangt konkrete Schutzmaßnahmen

Sieht eine überschuldete Eigentümerin wegen der Zwangsversteigerung ihres Hauses einen Suizid als letzte mögliche Lösung an, müssen Gerichte und Betreuungsbehörden dies besonders sorgfältig prüfen und gegebenenfalls konkrete Vorkehrungen hiergegen treffen. Dazu können das einstweilige Einstellen des Zwangsversteigerungsverfahrens sowie die Durchführung einer erforderlichen psychiatrischen Behandlung gehören, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 23. Mai 2019, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 2425/18). Anderenfalls könne das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt sein.

Konkret ging es um eine Frau aus dem Raum Bitterfeld, die Schulden von knapp 24.000 Euro nicht bezahlen konnte. Die Gläubiger beantragten daraufhin die Zwangsvollstreckung ihres Hauses mitsamt Grundstück.

Die 53-jährige Schuldnerin beantragte Vollstreckungsschutz. Sie befürchtete, bei Verlust ihres Hauses die Situation psychisch nicht mehr aushalten zu können. Ihr Anwalt führte an, ein Suizid werde dann sehr wahrscheinlich.

Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hielt dies für nicht glaubwürdig und ließ das Haus am 12. März 2017 dennoch versteigern.

Das Landgericht Dessau-Roßlau stellte die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorläufig ein und erbat die Stellungnahme einer psychiatrischen Sachverständigen.

Gutachter bestätigte psychische Situation

Die Gutachterin bestätigte, dass die psychische Situation der Frau so angeschlagen sei, dass eine erhebliche Suizidgefahr bestehe. Sie empfahl eine ambulante psychiatrische, gegebenenfalls medikamentöse, sowie eine psychotherapeutische Behandlung. Sollte dies innerhalb von sechs Monaten nicht zu Fortschritten führen, sei eine stationäre Behandlung in der Psychiatrie angebracht.

Das Landgericht wies die Beschwerde der Frau gegen die Zwangsvollstreckung im September 2018 dennoch zurück. Der Suizidgefahr könne ja mit einer vorübergehenden Zwangsunterbringung in einer psychiatrischen Klinik begegnet werden. Eine befristete Einstellung des Verfahrens halte nur die unrealistische Hoffnung aufrecht, dass die Zwangsversteigerung doch nicht weiter betrieben werde. Eine geeignete Maßnahme sei dies daher nicht.

Doch das Vorgehen des Gerichts verstößt gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Mai 2019. In besonders gelagerten Fällen dürfe die Zwangsvollstreckung für einen längeren Zeitraum oder in absoluten Ausnahmefällen auf unbestimmte Zeit eingestellt werden.

Gesundheitsbeeinträchtigungen besonders sorgfältig nachgehen

Werden wegen einer Zwangsversteigerung schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen vorgebracht, müsse dem „besonders sorgfältig” nachgegangen werden. Behörden und Gerichte müssten sicherstellen, dass tatsächlich und rechtzeitig Vorkehrungen gegen einen drohenden Suizid getroffen werden. Der bloße Verweis auf die Möglichkeit einer Unterbringung reiche nicht aus.

Hier habe das Landgericht zudem nicht beachtet, dass die Gutachterin erst einmal eine ambulante Hilfe und erst im zweiten Schritt eine zwangsweise Unterbringung in der Psychiatrie empfohlen hatte. Das Landgericht muss nun neu über den Fall entscheiden und dabei auch prüfen, ob eine sofortige Zwangsunterbringung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. fle/mwo

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