Zwangsrente mit 70: BVerfG stoppt starre Regeln

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Viele Juristen möchten länger arbeiten, andere früher in den Ruhestand gehen. Im Mittelpunkt der aktuellen Entscheidung stand ein 71-jähriger Anwaltsnotar aus NRW, der sich gegen seine zwangsweise Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen des 70. Lebensjahres wehrte – und vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg hatte.

Was ein Anwaltsnotar ist – und wo die Altersgrenze geregelt war

Anwaltsnotar:innen sind Rechtsanwält:innen mit zusätzlicher notarieller Qualifikation. Sie üben die notarielle Tätigkeit neben ihrer Anwaltskanzlei aus. Die Bundesnotarordnung sah hierfür bislang eine starre Altersgrenze von 70 Jahren vor.

Mit Erreichen dieser Grenze wurden Anwaltsnotar:innen unabhängig von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Der Weg durch die Instanzen: OLG Köln und BGH wiesen die Klage ab

Nachdem der Betroffene 70 wurde, ordnete die Aufsicht die Versetzung in den Ruhestand an. Die berufsgerichtliche Klage gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf blieb zunächst ohne Erfolg: Der Notarsenat des OLG Köln wies die Klage ab, auch vor dem Bundesgerichtshof scheiterte der Kläger. Erst die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe brachte die Wende.

Kern der verfassungsrechtlichen Prüfung: Berufsfreiheit und Verhältnismäßigkeit

Das Bundesverfassungsgericht stellte die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG in den Mittelpunkt. Zwar sind die mit der Altersgrenze verfolgten Ziele – Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege, Generationengerechtigkeit und ein möglicher Schutz vor altersbedingten Leistungseinbußen – grundsätzlich legitim.

Für das Anwaltsnotariat tragen sie heute aber nicht mehr hinreichend: Seit Jahren besteht dort ein nachhaltiger Bewerbermangel, und ein pauschaler Zusammenhang zwischen höherem Lebensalter und nachlassender beruflicher Leistungsfähigkeit ist wissenschaftlich nicht allgemein belegbar.

Eine starre Altersgrenze greift deshalb unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Anwaltsnotar:innen ein.

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Geltungsbereich klar begrenzt: Nur Anwaltsnotar:innen, nicht Nur-Notar:innen

Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf das Anwaltsnotariat. Für hauptberufliche Nur-Notar:innen gelten die bisherigen Altersgrenzen fort. Der Grund: Dort liegt die Lage am Bewerbermarkt anders, sodass die verfolgten Ziele die Grenze weiterhin tragen können.

Rechtsfolge: Unvereinbarkeit mit Fortgeltung – Gesetzgeber muss bis 30.06.2026 nachbessern

Karlsruhe hat die einschlägigen Regelungen zur 70-Jahre-Grenze im Anwaltsnotariat als mit der Verfassung unvereinbar erklärt, ihre Anwendung jedoch befristet fortgelten lassen. Der Gesetzgeber muss bis zum 30. Juni 2026 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen.

Bis dahin bleibt die Altersgrenze formal in Kraft, allerdings mit wichtigen Konsequenzen für die Praxis.

Praxis jetzt: Kein automatischer „Rückkehr-Anspruch“, aber erneute Bewerbung möglich

Für bereits ausgeschiedene Anwaltsnotar:innen bedeutet das Urteil keinen unmittelbaren Automatismus zurück ins Amt. In der Übergangszeit können sie sich jedoch auf neu ausgeschriebene Stellen erneut bewerben. Damit schafft das Gericht einen fairen Ausgleich zwischen Bestandsschutz, geordneten Verfahren und der individuellen Berufsfreiheit.

Mehr individuelle Leistungsprüfung statt starre Alterslinie

Die Entscheidung korrigiert eine pauschale Altersvorgabe, die unter heutigen Markt- und Erkenntnisbedingungen das Ziel verfehlt. Für das Anwaltsnotariat rückt die individuelle Eignung wieder in den Vordergrund.

Wie der Gesetzgeber die Balance zwischen Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, Zugangschancen für den Nachwuchs und Berufsfreiheit künftig ausformt, muss bis Ende Juni 2026 geklärt werden.