Zuschüsse dürfen Lohnverzicht nicht ersetzen

Lesedauer 2 Minuten

Arbeitgeber müssen für einen arbeitsvertraglich vereinbarten teilweisen Lohnverzicht ihrer Arbeitnehmer zugunsten freiwilliger Zusatzleistungen nicht zwangsläufig Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Damit Zuschüsse etwa für Kinderbetreuung oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beitragsfrei bleiben, müssen sie rechtlich von der Grundvergütung getrennt sein und dürfen den Lohnverzicht nicht ersetzen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Montag, 31. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 8 BA 373/22). Die Stuttgarter Richter ließen allerdings die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Im Streitfall ging es um ein Unternehmen, das Furniere herstellt. Im Jahr 2015 vereinbarte der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern einen arbeitsvertraglichen Lohn- und Gehaltsverzicht. Gleichzeitig erklärte sich der Arbeitgeber bereit, „freiwillige Zusatzleistungen“ zu erbringen.

So zahlte er künftig Fahrtkostenzuschüsse für den Arbeitsweg in Höhe von bis zu 40,50 Euro monatlich, einen Kinderbetreuungszuschuss in Höhe von maximal 338 Euro monatlich und weitere freiwillige Leistungen für die Internetnutzung in Höhe von maximal 600 Euro jährlich. Die Bereitstellung von Restaurantschecks in Höhe von 91,50 Euro monatlich rundete das Angebot des Arbeitgebers ab.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Rentenversicherungsträger die Auffassung, dass die Zusatzleistungen beitragspflichtig seien. Der Arbeitgeber sollte Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen in Höhe von insgesamt 23.241 Euro nachzahlen. Dabei handelte es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

LSG Stuttgart sieht keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung

Das LSG entschied am 12. Mai 2023, dass die Beitragsnachforderung unberechtigt sei. Nach der geltenden Regelung gehörten Zulagen und Zuschüsse, die „zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind“, nicht zum Arbeitsentgelt. Hiervon ausgenommen sind Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge von mehr als 25 Euro pro Stunde.

Nach der Rechtsprechung des BSG liegt „Zusätzlichkeit“ vor, wenn der Arbeitgeberzuschuss über den Grundlohn hinausgeht. Auch dürfe die Leistung nicht auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt angerechnet werden.

Nach diesen Maßstäben seien die Zuschüsse zum Internetzugang, zur Kinderbetreuung, zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Restaurantschecks beitragsfreie freiwillige Leistungen. Diese würden unabhängig von der Zahlung des Grundentgelts gewährt und könnten vom Arbeitgeber auch wieder eingestellt werden. Ein Rechtsanspruch bestehe nicht.

Bereits am 23. Februar 2021 hatte das BSG geurteilt, dass eine Beitragsbefreiung nur für Arbeitgeberleistungen möglich sei, „die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden“ (Az.: B 12 R 21/18 R). fle/mwo