OLG-Urteil: Weiter Betreuungsunterhalt trotz Zusammenlebens mit neuem Partner

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OLG Frankfurt/Main: Ungleichbehandlung von Ledigen gerechtfertigt

Eine Mutter mit neuem Partner verliert ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber ihren früheren Lebensgefährten nur dann, wenn sie den neuen Partner heiratet. Ohne Trauschein ist sie einer verheirateten Mutter nicht gleichzustellen, bei der die neue Partnerschaft und Ehe zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Dienstag, 21. Mai 2019, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 2 UF 2783/17).

Im konkreten Fall ging es um eine unverheiratete Bankangestellte, die sich vor der Geburt ihres Kindes von ihrem Partner trennte. Zu diesem Zeitpunkt verdiente sie monatlich 2.800 Euro netto. Nach der Geburt ging sie in Elternzeit, ab dem 14. Lebensmonat des Kindes ging sie halbtags und ab dem 26. Lebensmonat wieder in Vollzeit arbeiten. Das vor der Geburt erzielte Einkommen konnte sie aber nicht mehr erreichen.

Der Vater, der monatlich 4.800 Euro netto verdiente, hatte ihr zunächst Betreuungsunterhalt gezahlt, dieses aber wegen der Erwerbstätigkeit der Frau auf zuletzt 215 Euro monatlich verringert.

Die Frau zog daraufhin vor Gericht. Sie meinte, dass ihre Einkünfte während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nicht voll angerechnet werden dürften. Denn sie sei in dieser Zeit gar nicht verpflichtet, überhaupt zu arbeiten.

Dem widersprach der Vater. Er verwies darauf, dass seine Ex nun mit einem neuen Partner zusammenlebe. Wie bei einer neu verheirateten Frau, die ein gemeinsames Kind betreut, sei auch hier wegen der verfestigten Partnerschaft seiner früheren Partnerin der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nun verwirkt.

Dies überzeugte das OLG jedoch nicht. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes seien die Einkünfte der unverheirateten Mutter nur sehr eingeschränkt auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen. Denn in dieser Zeit sei sie überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet. Normalerweise schulde der Vater ihr daher einen an ihren vorgeburtlichen Einkünften zu bemessenen Unterhalt – hier 2.800 Euro. Da der Vater aber dann mehr für den Unterhalt aufbringen müsse als ihm verbleibt, sei der Unterhaltsanspruch nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz begrenzt, der dies verhindere.

Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht verwirkt, nur weil die ledige Mutter mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenwohne. Verheiratete Mütter würden zwar in einer vergleichbaren Situation ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt verlieren. Dies sei aber gerechtfertigt, so das OLG in seinem Beschluss vom 3. Mai 2019. Denn nichteheliche Partner hätten dafür andere Nachteile, wie etwa keinen Anspruch auf einen Altersvorsorgeunterhalt. Es gebe auch keinerlei Ausgleich für etwaige Nachteile im Erwerbsleben, die der unverheiratete Partner durch die zeitweilige Betreuung des gemeinsamen Kindes und Unterbrechung der Erwerbsvita erleidet.

Die unverheiratete Mutter habe damit einen „strukturell schwächeren Unterhaltsanspruch” gegenüber ihrem neuen Partner, so die Frankfurter Richter. Ehepaare seien zudem verpflichtet, in „ehelichen Solidarität” füreinander einzustehen. Dies sei bei nichtverheirateten Partnern aber nicht der Fall. Daher müsse einer unverheirateten Mutter beim Zusammenleben mit einem neuen Partner weiter Betreuungsunterhalt zustehen.

Das OLG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen. fle/mwo

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