Weihnachtsgeld erhöht Elterngeld

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Weihnachts- und Urlaubsgeld kann doch Elterngeld erhöhen
Berlin (jur). Erhalten Eltern ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Form eines 13. und 14. Monatsgehalts, muss dies bei der Berechnung des Elterngeldes erhöhend berücksichtigt werden. Denn die beiden Zahlungen prägen die „individuelle vorgeburtliche Lebenssituation“ in gleicher Weise wie die monatlichen Zahlungen des Grundgehalts, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem am Mittwoch, 6. Juli 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: L 17 EG 10/15). Werde Urlaubs- und Weihnachtsgeld dagegen nicht als regelmäßiges 13. und 14. Monatsgehalt deklariert, seien sie als einmalige „sonstige Bezüge“ einzuordnen, für die es kein höheres Elterngeld gebe.

Damit bekam eine Frau recht, die wegen ihres 2014 geborenen Kindes in Elternzeit ging und Elterngeld beantragte. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können in Elternzeit befindliche Eltern monatlich bis zu 1.800 Euro erhalten, abhängig von ihrem in den letzten zwölf Monaten erzielten Verdienst.

Laut Arbeitsvertrag standen der Frau als Jahresarbeitsverdienst 14 Monatsgehälter zu. Das 13. Monatsgehalt wurde als „Urlaubsgeld“ und das 14. Monatsgehalt als „Weihnachtsgeld“ ausgezahlt. Die Elterngeldstelle berücksichtigte das 13. und 14. Monatsgehalt bei der Berechnung des Elterngeldes jedoch nicht mit.

Auch das Sozialgericht Berlin bestätigte diese Entscheidung. Urlaubs- und Weihnachtsgelder seien „sonstige Bezüge“ einzustufen. Nach den Vorgaben des Bundeselterngeldgesetzes in Verbindung mit der Lohnsteuerrichtlinie wirkten sie sich nicht erhöhend auf das Elterngeld aus.

Das LSG entschied in seinem Urteil vom 25. Mai 2016 jedoch anders und stellte auf das Ziel des Elterngeldes ab, kindbedingte Einbußen beim Lebensstandard aufzufangen. Die Zahlungen seien als „laufender Arbeitslohn“ zu werten. Maßgeblich seien die laufenden Zahlungen in den letzten zwölf Monaten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne es für die Berücksichtigung beim Elterngeld ausreichen, dass Zahlungen „mehrmals“ und damit auch zweimalig erfolgen.

Hier seien die beiden Zahlungen nicht zusätzlich und ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, sondern seien „unmittelbar Bestandteil des Jahresgesamtlohnanspruchs und werden arbeitsvertraglich einem unterjährigen Intervall zugeordnet“, so das LSG. Das 13. und 14. Monatsgehalt prägten daher „die individuelle Lebenssituation der Klägerin in gleicher Weise wie die monatlichen Zahlungen“. Daher müssten sie bei der Berechnung des Elterngeldes mit berücksichtigt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung haben die Berliner Richter die Revision zum BSG zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R anhängig. (fle/mwo)

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