Versorgungskassen müssen faire Teilung bei Scheidung ermöglichen

OLG Frankfurt/Main kippt Regelung der Evangelischen Zusatzversorgung

Die Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK) muss für den Fall der Scheidung eines Mitglieds eine faire und gleichwertige Aufteilung der Versorgungsansprüche ermöglichen. Nach einem am Dienstag, 23. Juli 2019, bekanntgegebenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main wird die Satzung der EZVK den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (Az.: 6 UF 238/17). Insbesondere darf danach eine Zusatzversorgungskasse den Partner des Versicherten nicht in einen anderen Tarif verweisen.

Im Rahmen einer Scheidung führt das Familiengericht in der Regel einen sogenannten Versorgungsausgleich durch. Dabei werden alle während der Ehezeit erworben Ansprüche auf Altersversorgung möglichst hälftig zwischen den Ex-Partnern aufgeteilt. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen Versorgungsträger daher zwar nicht eine exakt gleiche, aber zumindest eine gleichwertige Teilung ermöglichen.

Die EZVK hat rund 700.000 versicherte Mitglieder. Im Streitfall hatte der Mann dort seine Versorgungsansprüche erworben, die Frau bei der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes (VBL). Im Zuge der Scheidung hatte die EZVK vorgeschlagen, die Hälfte der Ansprüche für den Mann in der Regelversorgung zu belassen und die andere Hälfte in eine freiwillige Mitgliedschaft der Frau zu überführen. Dies sieht die Satzung der EZVK so vor.

Wie nun das OLG entschied, wird dies den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Die freiwillige Versicherung sei ursprünglich als Zusatzversicherung für die Pflichtmitglieder gedacht. „Die Satzung der EZVK gewährleiste insoweit keine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten”, rügten die Frankfurter Richter.

Hintergrund ist, dass die freiwillige Versicherung bei der EZVK mit geringeren Ansprüchen in der Startphase verbunden ist. Hier würde die Frau bis zu ihrem 80. Geburtstag geringere Leistungen erhalten, als bei einer Teilung in der Pflichtversicherung, rechnete das OLG vor. Danach könnten die Leistungen zwar höher sein. Angesichts verschiedener Erkrankungen sei es aber fraglich, ob die Frau davon noch viel haben werde. Zudem seien in der Pflichtversicherung die garantierten Leistungen höher. Die Leistungen der freiwilligen Versicherung hingen dagegen erheblich von der Überschussbeteiligung und damit von den Risiken des Kapitalmarkts ab.

„Für das zu Gunsten der Ehefrau übertragene Anrecht sind deshalb die Regelungen über das Anrecht des Ehemanns entsprechend anzuwenden”, entschied das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 2. Juli 2019. Es ließ hiergegen aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu. mwo

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