Auch das Wohngeld ist an die Aufnahme an einer “zumutbaren Beschäftigung” geknüpft, wie das Verwaltungsgericht in Berlin urteilte. Wer sich nicht um einen Arbeitsplatz nachweislich bemüht, dem kann das Wohngeld gestrichen werden.
Unterlässt ein erwerbsfähiger Antragsteller ernsthafte Bewerbungsbemühungen, ist der Wunsch nach Wohngeld als unangemessen und sozialwidrig anzusehen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Urteil (Az.: VG 21 K 170/20).
Damit hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg zu Recht den Wohngeldantrag eines gelernten Informatikers als missbräuchlich abgelehnt.
Ohne ernsthafte Bewerbungsbemühungen kein Wohngeld
Der 1959 geborene, arbeitslose Mann arbeitete nach seinem Informatikstudium zunächst als Systemprogrammierer und EDV-Dozent und zuletzt bis 2014 als Nachhilfelehrer für Mathematik und Englisch.
Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus familiären Zuwendungen. Als Mieter bewohnt er allein ein Einfamilienhaus mit mindestens 90 Quadratmetern Wohnfläche und vier Zimmern.
Das Verwaltungsgericht hielt den ablehnenden Wohngeldbescheid des Bezirksamtes mit Urteil vom 18. Januar 2022 für rechtmäßig.
Die Inanspruchnahme der Sozialleistung sei hier unzumutbar und sozialwidrig. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei es einem Wohngeldantragsteller zuzumuten, zunächst zu versuchen, die finanziellen Belastungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Verwaltungsgericht Berlin: Informatiker ist Arbeit zumutbar
Der Kläger befinde sich in einem Alter, in dem eine Erwerbstätigkeit zumindest im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung ohne weiteres möglich und zumutbar sei.
Er habe jedoch keine ernsthaften Bemühungen um eine Arbeitsstelle nachgewiesen. Bei den vorgelegten Bewerbungen habe es sich um nichtssagende Scheinbewerbungen gehandelt.
Ein für ihn gut geeignetes Stellenangebot als Junior Software Tester in Niedersachsen habe er mit dem Hinweis auf den auswärtigen Arbeitsort abgelehnt, ohne jedoch nachzufragen, ob die Tätigkeit nicht auch in Berlin ausgeübt werden könne, rügte das Gericht. fle/mwo