Unfallversicherung: Kaffeeholen im Sozialraum unfallversichert – Urteil

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rbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kรถnnen ausnahmsweise beim Kaffeeholen im Sozialraum eines Betriebes unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stehen. Dies gilt etwa dann, wenn eine Beschรคftigte wegen eines nass gewischten Bodens im Sozialraum stรผrzt und sich damit eine โ€žbesondere betriebliche Gefahrโ€œ verwirklicht hat, urteilte am Mittwoch, 24. September 2025, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B2 U 11/23 R).

Grundsรคtzlich sei aber der beabsichtigte Verzehr von Genussmitteln wie Kaffee eine eigenwirtschaftliche Tรคtigkeit und damit nicht unfallversichert.

Was wurde verhandelt?

Geklagt hatte eine bei einem Finanzamt in Osthessen beschรคftigte Verwaltungsangestellte. Wie jeden Tag wollte die Frau auch am 25. Februar 2021 sich eine halbe Stunde vor Feierabend noch am Getrรคnkeautomaten im Sozialraum der Behรถrde einen Kaffee holen. Beim Betreten des Raums war der Boden feucht gewischt und nass. Ein Schild wies auch auf die erhรถhte Unfallgefahr hin. Dennoch rutschte die Frau aus. Infolge ihres Sturzes erlitt sie einen Bruch des dritten Lendenwirbelkรถrpers.

Die Unfallkasse Hessen lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Das Kaffeeholen stelle eine eigenwirtschaftliche Tรคtigkeit dar, die nicht unter dem Unfallversicherungsschutz stehe.

Nach stรคndiger Rechtsprechung sei ein Sturz in einer Kantine auch nicht unfallversichert. Dies mรผsse dann fรผr den Sozialraum ebenfalls gelten, sobald deren Tรผr durchschritten werde.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) gab der Klรคgerin recht. So diene die Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitsfรคhigkeit.

BSG: Ausrutschen auf gewischtem Boden als betriebliche Gefahr

Das BSG gab der Klรคgerin jedoch aus anderen Grรผnden recht. Die Verwaltungsangestellte habe einen versicherten Arbeitsunfall erlitten. Grundsรคtzlich stehe der Konsum von Genussmitteln jedoch nicht unter Versicherungsschutz. Denn es handele sich hierbei um einen eigenwirtschaftliche Tรคtigkeit. Es gebe jedoch auch Ausnahmen.

Wolle ein Arbeitnehmer mit dem Kaffeekonsum etwa seine Schlรคfrigkeit รผberwinden und damit die Arbeitsfรคhigkeit aufrechterhalten, kรถnne ausnahmsweise auch der Konsum des Genussmittels unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Der Kaffeekonsum sei dann der Arbeit zuzurechnen. Dieser betriebliche Zusammenhang des Genussmittelkonsums habe das LSG aber nicht festgestellt.

Allerdings habe sich mit dem Sturz auf nassem Boden eine โ€žbesondere Betriebsgefahrโ€œ verwirklicht, so dass ein Arbeitsunfall vorliege. Der Arbeitgeber habe die Getrรคnkeversorgung in dem Sozialraum verortet, wo Beschรคftigte sich auch untereinander austauschen kรถnnen. Damit gehรถre der Sozialraum generell zur Versicherungssphรคre des Arbeitgebers. fle