Unfallversicherung: Kaffeeholen im Sozialraum unfallversichert – Urteil

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rbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ausnahmsweise beim Kaffeeholen im Sozialraum eines Betriebes unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stehen. Dies gilt etwa dann, wenn eine Beschäftigte wegen eines nass gewischten Bodens im Sozialraum stürzt und sich damit eine „besondere betriebliche Gefahr“ verwirklicht hat, urteilte am Mittwoch, 24. September 2025, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B2 U 11/23 R).

Grundsätzlich sei aber der beabsichtigte Verzehr von Genussmitteln wie Kaffee eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und damit nicht unfallversichert.

Was wurde verhandelt?

Geklagt hatte eine bei einem Finanzamt in Osthessen beschäftigte Verwaltungsangestellte. Wie jeden Tag wollte die Frau auch am 25. Februar 2021 sich eine halbe Stunde vor Feierabend noch am Getränkeautomaten im Sozialraum der Behörde einen Kaffee holen. Beim Betreten des Raums war der Boden feucht gewischt und nass. Ein Schild wies auch auf die erhöhte Unfallgefahr hin. Dennoch rutschte die Frau aus. Infolge ihres Sturzes erlitt sie einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers.

Die Unfallkasse Hessen lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Das Kaffeeholen stelle eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die nicht unter dem Unfallversicherungsschutz stehe.

Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Sturz in einer Kantine auch nicht unfallversichert. Dies müsse dann für den Sozialraum ebenfalls gelten, sobald deren Tür durchschritten werde.

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Das Hessische Landessozialgericht (LSG) gab der Klägerin recht. So diene die Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit.

BSG: Ausrutschen auf gewischtem Boden als betriebliche Gefahr

Das BSG gab der Klägerin jedoch aus anderen Gründen recht. Die Verwaltungsangestellte habe einen versicherten Arbeitsunfall erlitten. Grundsätzlich stehe der Konsum von Genussmitteln jedoch nicht unter Versicherungsschutz. Denn es handele sich hierbei um einen eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Es gebe jedoch auch Ausnahmen.

Wolle ein Arbeitnehmer mit dem Kaffeekonsum etwa seine Schläfrigkeit überwinden und damit die Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten, könne ausnahmsweise auch der Konsum des Genussmittels unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Der Kaffeekonsum sei dann der Arbeit zuzurechnen. Dieser betriebliche Zusammenhang des Genussmittelkonsums habe das LSG aber nicht festgestellt.

Allerdings habe sich mit dem Sturz auf nassem Boden eine „besondere Betriebsgefahr“ verwirklicht, so dass ein Arbeitsunfall vorliege. Der Arbeitgeber habe die Getränkeversorgung in dem Sozialraum verortet, wo Beschäftigte sich auch untereinander austauschen können. Damit gehöre der Sozialraum generell zur Versicherungssphäre des Arbeitgebers. fle