ie Bundesregierung hat am 6. August 2025 den Entwurf des „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ beschlossen.
Darin stecken zwei für das Krankengeld zentrale Anpassungen ab 2026: Die verlängerte Bezugsdauer beim Kinderkrankengeld wird für das Kalenderjahr 2026 fortgeschrieben, und für bestimmte Beschäftigte mit Wohnsitz im Ausland wird die Berechnung des Krankengelds auf eine Bruttolohnbasis umgestellt, um Doppelbelastungen zu vermeiden.
Der Entwurf wurde am 11. September 2025 in erster Lesung im Bundestag beraten; vorgesehen ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026.
Kinderkrankengeld: Die erhöhte Anspruchsdauer bleibt 2026 erhalten
Eltern konnten in den Jahren 2024 und 2025 pro Kind je Elternteil bis zu 15 Arbeitstage (Alleinerziehende bis zu 30) Kinderkrankengeld beziehen; bei mehreren Kindern galten Obergrenzen von 35 beziehungsweise 70 Tagen.
Diese pandemiebedingt angehobenen Werte werden nach Regierungsentwurf explizit auch für das Jahr 2026 gelten.
Wichtig: Damit fällt die zuvor drohende Rückkehr auf die niedrigeren Regelsätze (10 bzw. 20 Tage; Gesamtdeckel 25/50) aus.
Für Familien bedeutet das planbare Entlastung auch im kommenden Jahr. Die Zahlenbasis stammt aus der aktuellen BMG-FAQ, die gesetzliche Verlängerung für 2026 ist im Gesetzentwurf festgehalten.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Berechnungsschutz gegen Steuer-Doppelbelastung
Neu ist eine Klarstellung für Beschäftigte mit Wohnsitz im Ausland, deren Krankengeld nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Ansässigkeitsstaat besteuert werden kann: In diesen Fällen wird Krankengeld – ebenso Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, analog auch Verletztengeld – auf Basis des Bruttolohns berechnet.
Ziel ist, eine übermäßige Belastung und damit verbundene Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu vermeiden. Die neue Berechnungslogik gilt ausdrücklich für die betroffenen Konstellationen ab 2026.
Krankengeld Höchstbeträge: Neue Rechengrößen ab 2026
Unabhängig von inhaltlichen Gesetzesänderungen steigen 2026 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt nach dem BMAS-Referentenentwurf bei 69.750 Euro pro Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro pro Monat; die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 77.400 Euro.
Da Krankengeld auf 70 Prozent des regelmäßigen Brutto bis höchstens 90 Prozent des Netto gedeckelt ist und zugleich die Beitragsbemessungsgrenze als Kappungsgrenze wirkt, erhöht sich damit rechnerisch auch der maximal erreichbare Krankengeldbetrag.
Die exakten Tageshöchstwerte legt die Selbstverwaltung jährlich fest; im Jahr 2025 lag der kalendertägliche Höchstbetrag bei 128,63 Euro. Für 2026 ist – entsprechend der höheren Bemessungswerte – ein Anstieg zu erwarten.
Was gleich bleibt: Anspruch, Berechnung und Dauer des Krankengeldes
An den Grundsätzen ändert das Jahr 2026 nichts. Gesetzlich Versicherte erhalten Krankengeld grundsätzlich ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, nachdem zuvor der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leistet.
Die Höhe beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts (soweit beitragspflichtig), jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts; von der Leistung werden die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einbehalten.
Beim Kinderkrankengeld gelten weiterhin die speziellen Regeln (Regel: 90 Prozent des Netto). Die maximale Bezugsdauer ist auf 78 Wochen innerhalb einer Dreijahresfrist für dieselbe Erkrankung begrenzt; die Zeit der Entgeltfortzahlung wird dabei angerechnet.
Was bedeutet das für den Alltag von Krankengeld-Beziehern?
Für Eltern schafft die Fortschreibung der erhöhten Kinderkrankentage bis Ende 2026 Verlässlichkeit – insbesondere in Betreuungssituationen, in denen kurzfristige Ausfälle organisiert werden müssen. Unternehmen sollten weiterhin mit entsprechenden Freistellungen rechnen und interne Prozesse zur eAU sowie zur Bescheinigung von Kinderkrankentagen aktuell halten.
Für international mobile Beschäftigte beseitigt die Bruttolohn-Berechnung in Doppelbesteuerungsfällen eine Ungerechtigkeit, die bislang zu spürbaren Nachteilen führen konnte. Und für alle Versicherten an der Beitragsbemessungsgrenze steigt der theoretische Krankengeld-Höchstbetrag mit den neuen Rechengrößen – ohne dass dies etwas an den bekannten Prozentformeln und Obergrenzen ändert.
Rechtsstand und Quellenlage: Kabinettsentwurf vom 06.08.2025; 1. Lesung Bundestag am 11.09.2025. Die beschriebenen Anpassungen sind im Gesetzentwurf dokumentiert; die Rechengrößen 2026 beruhen auf dem veröffentlichten BMAS-Entwurf. Für Detailfragen zu individuellen Ansprüchen bleibt der Blick in die §§ 45, 47, 48 SGB V und die späteren amtlichen Bekanntmachungen der Sozialversicherung maßgeblich.