Für Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bringt das Jahr 2026 spürbare Anpassungen – vor allem beim erlaubten Hinzuverdienst und bei der sogenannten Zurechnungszeit, die die Rentenhöhe mitbestimmt.
Zudem greifen Regelungen, die Ende 2025 in Kraft treten, dauerhaft in den Rentenbestand ein. Die wichtigsten Punkte im Überblick und mit rechtlicher Einordnung.
Höherer Hinzuverdienst ohne Rentenkürzung
Seit der Reform der Hinzuverdienstregeln gilt bei EM-Renten eine kalenderjährliche Grenze; maßgeblich ist also die Jahressumme, nicht einzelne Monate. Die Berechnungslogik steht direkt im Gesetz: Für eine volle EM-Rente liegt die anrechnungsfreie Grenze bei drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.
Bei einer teilweisen EM-Rente gilt mindestens sechs Achtel dieser 14-fachen Bezugsgröße; zusätzlich kann es – abhängig vom früheren Einkommen – eine individuell höhere Grenze geben. Rechtsgrundlage ist § 96a SGB VI.
Für 2026 rechnet der Bund die maßgeblichen Sozialversicherungsgrößen neu fest. Nach dem vorgelegten Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 beträgt die Bezugsgröße 3.955 Euro monatlich bzw. 47.460 Euro jährlich.
Daraus ergibt sich rechnerisch eine anrechnungsfreie Jahressumme von 20.763,75 Euro bei voller EM-Rente (3/8 von 55.370 Euro) und ein Mindest-Hinzuverdienst von 41.527,50 Euro bei teilweiser EM-Rente (6/8 von 55.370 Euro).
Die Verordnung befindet sich regulär im Kabinetts- und Bundesratsverfahren; die Bezugsgröße ist jedoch die verbindliche Rechengrundlage, auf die § 96a SGB VI verweist.
Praktisch heißt das: Wer eine volle EM-Rente erhält, kann 2026 – gleichmäßig oder ungleichmäßig über das Jahr verteilt – in dieser Größenordnung hinzuverdienen, ohne dass die Rente allein deshalb vermindert wird.
Bei Überschreitungen reduziert sich die Rente nach der gesetzlichen Formel anteilig; bei teilweiser EM-Rente sind über der Mindestgrenze häufig höhere individuelle Grenzen möglich, weil sie sich an den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung orientieren.
Längere Zurechnungszeit sorgt für leicht höhere Neurenten
Die Zurechnungszeit ist eine fiktive Zeit, die so bewertet wird, als hätte die betroffene Person weitergearbeitet. Sie erhöht damit regelmäßig die Rentenhöhe. Gesetzlich wird der Endpunkt dieser Zeit bis 2031 schrittweise an die Regelaltersgrenze herangeführt.
Für EM-Renten mit Rentenbeginn 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 3 Monaten – ein Monat mehr als bei Rentenbeginn 2025. Das ist in § 253a SGB VI tabellarisch festgelegt und gilt gleichermaßen für Renten wegen Todes.
Der Zuschlag für Bestandsrentner wird in die Rente integriert
Wer zwischen 2001 und 2018 erstmals eine EM-Rente bezogen hat, erhält seit Juli 2024 einen gesetzlichen Zuschlag. Diese Übergangsleistung lief bis November 2025 separat und wird ab Dezember 2025 als Bestandteil der regulären Monatsrente weitergeführt.
Wichtig für den Übergang: Ist die Rente im Dezember 2025 inklusive Zuschlag höher als im November 2025, wird die Differenz für 17 Monate nachgezahlt. Ab 2026 ist der Zuschlag somit vollständig in der laufenden Rentenzahlung „verbaut“; ein eigener Überweisungsposten entfällt.
Übergang in die Altersrente: Automatismus bleibt erhalten
Erwerbsminderungsrenten laufen längstens bis zur jeweils geltenden Regelaltersgrenze. Mit deren Erreichen wird die EM-Rente automatisch in eine Altersrente umgewandelt; ein separater Rentenantrag ist dafür nicht erforderlich.
Der Gesetzgeber stellt dabei sicher, dass der Leistungsumfang der anschließenden Altersrente nicht unter das Niveau der vorherigen EM-Rente sinkt. Für Betroffene, die 2026 die Regelaltersgrenze erreichen, ändert sich an diesem Automatismus nichts.
Stabiler Beitragssatz, Fortführung der Haltelinie
Für das Umfeld der gesetzlichen Rentenversicherung – und damit mittelbar auch für EM-Renten – ist relevant, dass die Bundesregierung 2025 Eckpunkte zur Stabilisierung beschlossen hat. Der Beitragssatz soll 2026 bei 18,6 Prozent bleiben, während die Haltelinie beim Rentenniveau auf 48 Prozent bis 2031 verlängert werden soll.
Das ändert die individuellen EM-Ansprüche nicht unmittelbar, liefert aber den finanzpolitischen Rahmen, in dem die oben beschriebenen Leistungsregeln wirken.
Was Betroffene jetzt konkret beachten sollten
Wer 2026 mit einer EM-Rente neu startet oder bereits eine bezieht, sollte die Jahreslogik beim Hinzuverdienst im Blick behalten und Beschäftigungen möglichst so planen, dass die maßgebliche Grenze nicht überschritten wird.
Für teilweise Erwerbsgeminderte lohnt sich ein Blick in den Rentenbescheid, weil dort häufig eine individuelle, höhere Hinzuverdienstgrenze ausgewiesen ist.
Neurentnerinnen und -rentner profitieren bei Rentenbeginn 2026 zudem von der längeren Zurechnungszeit, die sich in vielen Fällen – wenn auch moderat – rentensteigernd auswirkt.
Wer den EM-Zuschlag seit 2024 erhält, hat ihn ab Dezember 2025 dauerhaft in der Rente integriert und muss nichts weiter veranlassen; eventuelle Nachzahlungen erfolgen automatisch.
Quellen: Gesetzestexte und amtliche Informationen, u. a. § 96a SGB VI zur Hinzuverdienstgrenze und Berechnungsformel; Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 mit der Bezugsgröße 2026; § 253a SGB VI zur Zurechnungszeit; Deutsche Rentenversicherung zu Zuschlag und Integration ab Dezember 2025; Bundesregierung-FAQ zum automatischen Übergang in die Altersrente.