Stadt muss Rentenbeiträge für 15 Jahre einer Honorarkraft nachzahlen

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Viele Mitarbeiter werden als sogenannte Honorarkraft beschäftigt. Der Arbeitgeber spart sich dabei die Sozialbeiträge. Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte nun im Sinne einer “abhängig” beschäftigten Honorarkraft.

Mitarbeiterin mit Honorarvertrag

Eine mit „Honorarvertrag“ beschäftigte Musikschullehrerin ist nicht wirklich selbstständig. Sie ist abhängig beschäftigt und der Arbeitgeber muss Sozialbeiträge abführen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 30. Juni 2022, bekanntgegebenen Urteil gegen die Stadt Herrenberg in Baden-Württemberg entschied (Az.: B 12 R 3/20 R).

An der kommunalen Musikschule Herrenbergs unterrichtete die Klägerin Klavier und Keyboard. Hierfür schloss die Stadt jedes Jahr zum Schuljahresbeginn mit ihr einen „Honorarvertrag“ ab.

BSG: Stadt Herrenberg muss Rentenbeiträge für 15 Jahre nachzahlen

Nach 15 Jahren machte sich die Musikschullehrerin offenbar Sorgen um ihren Lebensunterhalt im Alter. Bei der Rentenversicherung beantragte sie daher ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren. Dabei prüft die Rentenversicherung, ob eine Person abhängig oder selbstständig beschäftigt ist.

Hier ergab die Prüfung, dass die Musikschullehrerin abhängig beschäftigt und damit auch sozialbeitragspflichtig ist. Weil bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Beiträge abführen muss, forderte die Rentenversicherung Beiträge von der Stadt Herrenberg nach.

Dies hat das BSG nun bestätigt. Nach dem Kasseler Urteil vom 28. Juni 2022 muss die Stadt Beiträge für fast 15 Jahre nachzahlen.

Musikschullehrerin ist keine „Honorarkraft“

Der Musikschullehrerin fehlten jegliche unternehmerische Freiheiten „mit entsprechenden Chancen und Risiken“. Die Anwerbung der Schülerinnen und Schüler, die Unterrichtsverträge und auch die Abrechnung hätten vollständig in der Hand der Musikschule gelegen.

Ihren Unterricht habe sie persönlich geben müssen, die Räume hierfür habe ihr die Musikschule zugewiesen. Auch sonst sei sie „in die Organisationsabläufe der Musikschule eingegliedert“ gewesen.

Dass sie ihren Unterricht selbst gestalten konnte, ändere daran nichts. Eine weitgehende Freiheit bei der Ausführung sei bei qualifizierten und spezialisierten sogenannten „Diensten höherer Art“ üblich. mwo/fle