Auch krankgeschriebene Arbeitslose müssen der Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Umzug „unverzüglich“ melden. Teilen sie dies erst nach zweieinhalb Monaten mit, kann ihnen für diesen Zeitraum wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht das Arbeitslosengeld I gestrichen werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Mittwoch, 15. Januar 2025, veröffentlichten Urteil (Az.: L 11 AL 20/23).
Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn eine Arbeitslosengeld 1 Bezieher ihren Umzug einem Reha-Träger bereits mitgeteilt habe und der Agentur für Arbeit eine Reha-Mitteilung mit der darin enthaltenen neuen Anschrift vorliege.
Erst Krankengeld dann Arbeitslosengeld
Die heute 28-jährige Klägerin absolvierte ab August 2016 eine Berufsausbildung zur medizinischen Fachangestellten. Wegen längerer Arbeitsunfähigkeit bezog sie von ihrer Krankenkasse bis zum 4. Mai 2019 Krankengeld. Anschließend meldete sie sich arbeitslos.
Die Agentur für Arbeit bewilligte ihr Arbeitslosengeld I. Die Klägerin unterschrieb den Erhalt eines Merkblatts, in dem darauf hingewiesen wurde, dass ein Umzug der Behörde „unverzüglich“ mitzuteilen sei.
Ein Nachsendeantrag reiche nicht aus. Die Agentur für Arbeit erhielt zudem die Mitteilung eines Rentenversicherungsträgers, dass der Frau im Februar und März 2020 eine Reha-Maßnahme bewilligt worden sei.
Am 18. Dezember 2019 teilte die Arbeitslose der Agentur für Arbeit mit, dass sie am 1. September umgezogen sei. Die Anschrift war auch bereits im Text des Reha-Bewilligungsbescheids aufgeführt, den der Agentur für Arbeit vorlag.
Arbeitslose müssen „unverzüglich“ neue Anschrift mitteilen
Nach der Umzugsmitteilung stellte die Behörde die Arbeitslosengeldzahlung ein und forderte die Frau auf, sich erneut arbeitslos zu melden. Sie habe ihre Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der neuen Anschrift verletzt. Sie müsse daher das seit dem Umzug erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 1.269 Euro erstatten.
Da sie ihre neue Anschrift nicht mitgeteilt habe, sei sie nicht erreichbar gewesen und habe für Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestanden.
Ohne Erfolg wies die Frau darauf hin, dass die Agentur für Arbeit die neue Anschrift ohne weiteres in der ihr vorliegenden Reha-Mitteilung habe erkennen können. Schließlich habe sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht mit Aufforderungen für Bewerbungen rechnen müssen. Schreiben der Behörde hätte sie mithilfe ihres Nachsendeantrags erhalten können.
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Das LSG urteilte am 29. August 2024, dass die Bewilligung des Arbeitslosengeldes zu Recht aufgehoben und dessen Erstattung gefordert worden sei.
Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt, indem sie ihre neue Anschrift erst zweieinhalb Monate später mitgeteilt habe. Dadurch habe sie Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung nicht zeit- und ortsnah Folge leisten können.
Sie hätte dafür Sorge tragen müssen, dass sie unter der von ihr angegebenen Anschrift unverzüglich postalisch erreichbar sei. Ein Nachsendeantrag genüge dem Erfordernis der unverzüglichen Erreichbarkeit nicht.
Die neue Anschrift in der Reha-Mitteilung habe der Agentur für Arbeit auch nicht ins „Auge springen“ müssen. Der Hinweis auf eine neue Anschrift bei einem anderen Sozialleistungsträger genüge regelmäßig nicht die Mitteilungspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit, so das LSG. fle
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