Sozialhilfe und Hartz IV: Zahlung vergessen, heißt nicht Nichtzahlen

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Zinsen vergessen heißt nicht Zinsen ablehnen

Wenn ein Sozialamt auf gerichtliche Anordnung Leistungen nachzahlt, sind diese zu verzinsen. Wird dies vergessen, heißt dies nicht, dass die Behörde eine Verzinsung ablehnt, wie hierzu das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 17. Juni 2019 entschied (Az.: L 20 SO 479/17). Danach kann ein Sozialhilfeempfänger keinen Kostenersatz für einen Rechtsanwalt beanspruchen, den er für seinen Widerspruch gegen die vermeintliche Ablehnung beigezogen hatte.

Weil der Kläger angeblich in einer zu teuren Wohnung wohnte, hatte ihm das Sozialamt ein Jahr lang nicht die volle Miete bezahlt. Vor dem Sozialgericht erstritt der Sozialhilfeempfänger ein Urteil, wonach ihm seine vollen, tatsächlichen Unterkunftskosten zustehen.

Das Sozialamt bezahlte daraufhin einen Nachschlag. In dem entsprechenden „Umsetzungsbescheid” stand aber nichts von Zinsen. Der Sozialhilfeempfänger nahm sich einen Rechtsanwalt, der für ihn Widerspruch gegen den Zahlungsbescheid einlegte. Darauf reagierte das Sozialamt sofort und überwies auch die Zinsen in Höhe von 18,82 Euro.

Anwaltsrechnung blieb offen

Der Streit war damit erledigt, offen blieb allerdings die Rechnung des Anwalts über 261,80 Euro. Mit seiner Klage wollte der Sozialhilfeempfänger erreichen, dass das Jobcenter auch dies übernimmt.

Damit hatte er nun vor dem LSG Essen keinen Erfolg. Der Umsetzungsbescheid enthalte gar keine Entscheidung über die Zinsen. Dies habe der Sozialhilfeempfänger nicht als Ablehnung verstehen müssen und dürfen. Der Widerspruch sei also gar nicht erfolgreich, sondern unzulässig gewesen, weil es gar keinen Bescheid über die Zinsen gab. Hier habe das Sozialamt den Widerspruch lediglich als Antrag auf Zahlung der Zinsen ausgelegt. Ein Rechtsbeistand für einen solchen schlichten Erstattungsantrag sei aber unnötig, und es gebe hierfür auch keine rechtliche Grundlage.

Gegen dieses auch bereits schriftlich veröffentlichte Urteil hat das LSG die Revision zugelassen, weil es von einer 39 Jahre alten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abweiche (BSG-Urteil vom 11. September 1980, Az.: 5 RJ 108/79). Der Kläger hat die Revision inzwischen auch eingelegt (Az. des BSG: B 8 SO 5/19). mwo/fle

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