Schwerbehinderung: Gericht kippt Hoffnung auf Merkzeichen G

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Ein aktueller Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az. L 11 SB 11/23) zeigt, wie streng die Anforderungen für das Merkzeichen G sind. Die Klage einer schwerbehinderten Frau, die unter anderem an Taubheit, einer Depression und einer leichten Sehbehinderung leidet, wurde abgewiesen.

Das Gericht stellte klar: Weder die Nutzung eines Rollators noch eine Kombination aus mehreren Beeinträchtigungen begründet automatisch einen Anspruch auf das Merkzeichen G.

Wer bekommt das Merkzeichen G?

Das Merkzeichen G wird vergeben, wenn Menschen in ihrer Bewegungsfähigkeit im öffentlichen Raum erheblich eingeschränkt sind. Es ermöglicht unter anderem steuerliche Erleichterungen, einen häuslichen Fahrdienst oder Ermäßigungen im ÖPNV.

Dabei reicht nicht jede Gehbehinderung oder chronische Erkrankung aus. Entscheidend ist, ob Betroffene eine ortsübliche Wegstrecke von etwa zwei Kilometern ohne große Anstrengung oder Gefahr meistern können.

Der Fall: Hoher GdB, aber kein Anspruch auf “G”

Die Klägerin im vorliegenden Fall hatte einen Gesamt-GdB von 90, hervorgerufen durch eine beidseitige Taubheit, Depressionen und weitere Einschränkungen. Sie nutzte einen Rollator, hatte Gleichgewichtsstörungen und sah sich durch ihre Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, selbstständig Strecken zurückzulegen. Dennoch lehnten sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landessozialgericht die Zuerkennung des Merkzeichens ab.

Warum das Gericht das Merkzeichen verweigerte

Das Gericht prüfte jede einzelne Einschränkung sorgfältig. Dabei zeigte sich, dass keiner der diagnostizierten Gesundheitszustände für sich genommen die Voraussetzungen für “G” erfüllte. Auch das Zusammenwirken mehrerer Beeinträchtigungen war nach Einschätzung der Richter nicht ausreichend.

Die Gleichgewichtsstörungen etwa wurden ärztlich nicht als gravierend eingestuft. Die Depression wurde mit einem Einzel-GdB von maximal 30 bewertet, die Sehbehinderung mit einem Einzel-GdB von 10.

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Die Kombination mit der Taubheit reichte nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht für eine erhebliche Störung der Ausgleichsfunktion. Das bedeutet: Die Klägerin war aus Sicht des Gerichts mit ihrer Behinderung noch in der Lage, sich ausreichend zu orientieren und fortzubewegen.

Merkzeichen “Gl” ersetzt kein “G”

Besonders wichtig: Die Frau hatte bereits das Merkzeichen “Gl” für Gehörlosigkeit erhalten. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf “G” ableiten. Beide Merkzeichen erfassen unterschiedliche Einschränkungen und sind rechtlich nicht miteinander verknüpft. Auch die Nutzung eines Rollators gilt nach der Rechtsprechung nicht automatisch als Nachweis einer erheblichen Gehbehinderung.

Anspruch scheitert an konkreten Kriterien

Die versorgungsmedizinischen Grundsätze definieren klare Schwellenwerte: So müssen etwa Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Wirbelsäule einen Einzel-GdB von mindestens 50 erreichen, damit “G” in Betracht kommt.

Auch innere Leiden wie Herz- oder Lungenerkrankungen können anerkannt werden – vorausgesetzt, sie führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Diese Voraussetzungen lagen im Fall der Klägerin nicht vor.

Einzel-GdB nicht feststellbar

Ein weiterer Aspekt des Urteils betrifft die juristische Frage, ob ein Einzel-GdB überhaupt isoliert festgestellt werden kann. Die Richter verneinten dies. Die Bewertung einzelner Gesundheitsstörungen sei zwar intern notwendig, aber rechtlich nicht selbstständig angreifbar.

Nur der Gesamt-GdB hat Bindungswirkung. Wer beispielsweise einen bestimmten Einzel-GdB benötigt, um andere Sozialleistungen (z. B. Landespflegegeld) zu erhalten, kann sich nicht erfolgreich allein auf die Einzelbewertung berufen.

Merkzeichen G bleibt Ausnahme

Das Urteil unterstreicht, wie hoch die Hürden für das Merkzeichen G sind. Selbst eine Kombination mehrerer Einschränkungen reicht nicht automatisch aus. Entscheidend ist die konkrete Auswirkung auf das Gehvermögen und die Orientierungsfähigkeit. Menschen mit Schwerbehinderung sollten sich vor einem Antrag gut beraten lassen, welche Voraussetzungen sie erfüllen – und ob eine Verbesserung durch ärztliche Gutachten belegbar ist.