Eine Kostensenkung ist unzumutbar bei irreführenden Angaben bzw. ein gegebenenfalls widersprüchliches Verhalten des Sozialamtes.
Widersprüchliches Verhalten des Sozialhilfeträgers lässt die Zumutbarkeit zur Kostensenkung der Mietkosten entfallen.
Hat das Sozialamt trotz Aufforderung zur Kostensenkung für weitere 2 Jahre die tatsächliche Miete bezahlt und lediglich formularmäßig an den Nachweis der Kostensenkungsbemühungen erinnert, dann hat das Sozialamt nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es an der Kostensenkungsaufforderung festhält.
Die Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung ist danach so sehr in den Hintergrund geraten, dass die Bezugnahme darauf als treuwidrig zu qualifizieren ist und somit weiterhin vom Sozialamt die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen waren.
So geurteilt vom SG Kiel Az. S 22 SO 24/14 ER – nicht veröffentlicht
Wegen der gegebenenfalls weitreichenden Folgen bis zum Verlust der bisher innegehabten Wohnung als Lebensmittelpunkt müssen auch irreführende Angaben bzw. ein gegebenenfalls widersprüchliches Verhalten des Sozialhilfeträgers berücksichtigt werden.
Denn ein solches widersprüchliches Verhalten des Grundsicherungsträgers kann die Kenntnis der Leistungsberechtigten von der Obliegenheit der Kostensenkung und damit die subjektive Möglichkeit zur Kostensenkung bzw. deren Zumutbarkeit entfallen lassen.
Hinsichtlich eines Anspruchs auf weitere Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ist zu würdigen, dass das Sozialamt die Hilfebedürftige letztmalig Im August 2012 zur Kostensenkung aufgefordert hatte und in der Folgezelt durchgehend die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen hat.
Zwar hat sie für jede Neubewilligung in kurzen Abständen von der Antragstellerin formularmäßig Nachweise über ihre Bemühungen, günstigeren Wohnraum zu finden, angefordert.
Das Gericht langt hier zu der Auffassung, dass das Sozialamt wohl wollte die Weiterbewilligung offenbar unter die auflösende Bedingung stellen, dass die Antragstellerin Ihren Mitwirkungspflichten zum Nachweis Ihrer Bemühungen nicht nachkomme.
Nach Auffassung des Gerichts hat das Sozialamt durch sein Verhalten nicht deutlich gemacht, ob es an seiner Kostensenkungsaufforderung fest halte.
Die Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung war dadurch in den Hintergrund getreten
Die Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung war danach so sehr in den Hintergrund getreten, dass die Bezugnahme auf diese Aufforderung mit Bescheid vom 07. Oktob.er 2014 angesichts der weitreichenden Folgen als treuwidrig zu qualifizieren war.
Fazit:
Verbleib in der nach Ansicht des Sozialamtes zu teureren Wohnung aufgrund unzumutbarer Umstände – treuwidrige Kostensenkungsaufforderung
Das Sozialamt muss weiterhin die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernehmen für eine Leistungsbezieherin von Leistungen nach dem 4. Kapitel, wenn
Hat das Sozialamt letztmalig 2012 die Hilfebedürftige zur Kostensenkung aufgefordert, in der Folgezeit durchgängig – aber die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gewährt und lediglich formularmäßig an den Nachweis der Kostensenkungsbemühungen erinnert, dann hat Grundsicherungsträger – nicht hinreichend deutlich gemacht, dass er an der Kostensenkungsaufforderung festhält.
Die Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung sei danach so sehr in den Hintergrund geraten, dass die Bezugnahme darauf als- treuwidrig zu qualifizieren sei.
Praxistipp zum SGB II – Bürgergeld – gilt aber analog im SGB XII – § 35
BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R, Rz. 36:
Da auf die erste Kostensenkungsaufforderung hin über längere Zeit ( 16 Monate ) hinweg gleichwohl die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind, durfte allein auf Grundlage dieser Kostensenkungsaufforderung eine Absenkung nicht mehr erfolgen (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 57 RdNr 21 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).