Sozialhilfe-Bezieher kann in teurer Wohnung bleiben, weil das Sozialamt nicht hilft

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Schwerbehinderte Sozialhilfe-Bezieher können Anspruch auf Unterstützung bei der Wohnungssuche durch den Leistungsträger haben. Gelingt dies nicht, dürfen sie in ihrer bisherigen Wohnung bleiben, auch wenn das Sozialamt diese für zu teuer hält, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: B 8 SO 7/21 R).

Sozialamt forderte zum Umzug auf

Die Klägerin lebt mit ihrem Mann in einer Mietwohnung in Minden. Sie leidet an Epilepsie, bezieht eine Erwerbsminderungsrente und zudem Sozialhilfe.

Ihr Ehemann ist geistig behindert und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Er bekommt eine auskömmliche Rente und ist deshalb nicht auf Sozialhilfe angewiesen.

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Dem Sozialamt in Minden ist die Miete des Paares von 565 Euro monatlich warm zu hoch. Dagegen wehrt sich die Frau. Angesichts ihrer Behinderungen seien sie froh gewesen, überhaupt eine Wohnung zu finden. Bemühungen um eine günstigere Wohnung seien erfolglos gewesen.

BSG fordert Hilfe für behinderte Menschen bei der Wohnungssuche

Auch das BSG hat betont, dass behinderte Menschen besondere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben können. Individuelle Beeinträchtigungen könnten zu einer „erheblichen Einschränkung oder Verschließung des Wohnungsmarktes“ führen.

Nach dem Kasseler Urteil darf das Sozialamt den behinderten Menschen dann nicht allein lassen. Vielmehr sei dann „eine individuelle Hilfestellung des Leistungsträgers bei der Wohnungssuche geboten“.

Wenn das Sozialamt keine Hilfe bietet

Biete das Amt keine Hilfe an oder könne es auch keine günstigere Wohnung finden, sei „grundsätzlich von der konkreten Angemessenheit der (bisherigen) Wohnung auszugehen“.

Nach diesen Maßstäben muss nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen den Umfang der Beeinträchtigungen des Ehepaares prüfen und dann erneut über den Rechtsstreit entscheiden.

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