Sozialamt muss nicht Löcher in der Decke einer Wohnung zahlen

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Auch wenn es mal laut wird, sollten Sozialhilfeempfänger pfleglich mit ihrer Mietwohnung umgehen. Denn für Schäden, die durch starkes Klopfen an die Decke entstehen, kommt das Sozialamt nicht auf, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Mittwoch, 30. November 2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 7 SO 1522/22).

Sozialamt zahlt nicht für Löcher in der Decke lärmgeplagter Mieter

Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzende Sozialhilfeleistungen.

In seinem Mehrfamilienhaus war er nicht sonderlich beliebt, weil er Nachbarn mehrfach zu viel Lärm oder auch „unerträgliche Stimmen“ vorwarf. Auf die Beschwerden der Nachbarn mahnte ihn der Vermieter mehrfach ab und kündigte schließlich.

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In der Decke befanden sich allerdings 14 Löcher, deren Reparatur der Vermieter verlangte. Der Kläger meinte, die Kosten in Höhe von 1.500 Euro müsse der Sozialhilfeträger übernehme. Denn letztlich seien die Schäden von den Mietern über ihm verursacht worden.

Diese machten „unzumutbaren Lärm“. Um ihn zu tyrannisieren, würden sie „mit der Decke wackeln“. Um sie zur Ruhe zu bringen, habe er immer stärker gegen die Decke schlagen müssen.

LSG Stuttgart: Kläger hat Wohnung mutwillig beschädigt

Der Sozialhilfeträger lehnte eine Kostenübernahme freilich ab – zu Recht, wie nun das LSG entschied. Die Reparatur der Decke sei „kein berücksichtigungsfähiger Bedarf“.

Zur Begründung erklärten die Stuttgarter Richter, Bedarfe für die Unterkunft würden regelmäßig nur in angemessener Höhe anerkannt. Angemessen und notwendig seien aber nur Kosten, die bei einer ordnungsgemäßen Nutzung der Wohnung entstehen.

Notwendige Schönheitsreparaturen werden übernommen

Dies könnten zwar auch Aufwendungen für notwendige Schönheitsreparaturen, Einzugs- oder Auszugsrenovierungen aufgrund mietvertraglicher Verpflichtung sein, betonte das LSG. Hier habe der Kläger die Schäden aber „selbst unrechtmäßig verursacht“.

Die so entstandenen Kosten dürften nicht der Solidargemeinschaft der Steuerzahler aufgebürdet werden, so das Gericht.

Für Schadenersatzansprüche wegen einer Beschädigung der Mietsache sei die Sozialhilfe nicht zuständig, entschied das LSG Stuttgart in seinem Urteil vom 17. November 2022. Die Durchsetzbarkeit der Forderung liege „im Risikobereich des Vermieters“. mwo/fle