Der Sozialhilfeträger muss die Mietkosten für eine barrierefreie Wohnung nicht in voller Höhe übernehmen, wenn in der Wohnung auch nichtbehinderte Mieter leben. Dies hat das Bundessozialgericht mit heutigen veröffentlichtem Urteil bekannt gegeben – BSG, Urteil vom 08.05.2024 – B 8 SO 18/22 R –
Wenn sich eine Rollstuhlfahrerin zusammen mit ihrem nichtbehinderten erwachsenen Sohn eine barrierefreie Unterkunft teilt, kann sie vom Sozialhilfeträger wegen der behindertengerechten Einrichtung nicht pauschal einen höheren Anteil an den Unterkunftskosten verlangen, so die Kasseler Richter.
Unterkunftskosten – barrierefreie Wohnung – Mehrkosten – Kopfteilprinzip – abgrenzbarer Bedarf
Das Bundessozialgericht führt weiter aus, dass nur wenn eine behindertengerechte Ausstattung allein den behinderten Menschen zugeordnet werden könne, könnten höhere Kosten von der Sozialhilfe übernommen werden.
Vorhaltung eines Assistenzzimmers als Rückzugsmöglichkeit
Als Beispiel nannte das BSG ein erforderliches Assistenzzimmer, in dem Assistenzkräfte während der Betreuung des behinderten Menschen unterkommen können ( vgl. BSG, Urteil vom 28.2.2013 – B 8 SO 1/12 R – ).
Urteil des Bundessozialgerichts
Eine Abweichung von der Aufteilung von Wohnkosten beim Zusammenleben von behinderten und nichtbehinderten Personen zu gleichen Teilen nach der sog Kopfteilmethode, die im Einzelfall nicht auf einen objektiv bestimmbaren Wohnmehrbedarf zurückgeführt werden kann, ist nicht geboten.
Denn sie käme hier vor allem dem Sohn der Rollstuhlfahrerin zugute, der Sohn hatte sich aber tatsächlich nicht im ursprünglich erwarteten Umfang an der Miete beteiligt.
Es ist aber nicht Aufgabe der Grundsicherungsträger, gegebenenfalls wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen, so der 8. Senat des BSG.
Anmerkung Detlef Brock:
Nach meiner Auffassung ist das Urteil des 8. Senats des BSG nicht befriedigend, doch gibt wichtigen Hinweis.
Mein Tipp:
Wenn behinderte Leistungsempfänger mit nichtbehinderten Personen in einer Wohnung zusammen leben, dann sollte man den Mietvertrag so gestalten, dass eine behindertengerechte Ausstattung allein den behinderten Menschen zugeordnet werden kann, zum Bsp. Zimmer zur Ruhephase oder für die Pflegekraft.
Denn es bleibt Familienmitgliedern vorbehalten, die Aufteilung der Wohnkosten vertraglich im Einzelnen zu vereinbaren (vgl dazu BSG vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R -).
Vom Kopfteilprinzip zur Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kann abgewichen werden, wenn eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung angezeigt ist.