Schwerbehinderung: Nach Autofahren wurde die Blindenhilfe gestrichen

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Wer mit einer hochgradigen anerkannten Sehstörung Auto fährt, kann ebenso den Schwerbehindertenausweis verlieren wie die finanzielle Blindenhilfe. Ist das der Fall, dann muss der Betroffene bereits ausgezahlte finanzielle Leistungen zurückzahlen. So entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart (12 K 16114/09)

Laut Ausweis blind

Der Betroffene hatte einen Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen Bl eingetragen war. Dieses erhalten nur blinde Menschen und Menschen mit einer hochgradigen Sehbehinderung. Für dieses Merkzeichen das die Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel der normalen Sehstärke betragen.

Auch Menschen mit einer dieser Sehschärfe gleichzuachtenden, nicht nur vorübergehenden Einschränkung können dieses Merkzeichen erhalten. Das gilt, wenn ihr Gesichtsfeld erheblich eingeschränkt ist.

Wozu berechtigt das Merkzeichen?

Das Merkzeichen Bl ermöglicht folgende Vergünstigungen: Kostenlose Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (§§ 228  ), Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Absatz 1 KraftStG), Befreiung vom Rundfunkbeitrag, Pauschbetrag bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung (§ 33b Absatz 3 Satz 3 EStG), Blindenhilfe und Landesblindengeld, Befreiung von der Hundesteuer, Fahrtkostenübernahme zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkasse, Parken auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz (blauer Parkausweis, § 46 StVO) sowie das Absetzen von Steuern für Privatfahren als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG).

Merkzeichen Bl und Zahlung von Landesblindenhilfe

Der Betroffene hatte vom zuständigen Versorgungsamt wegen einer Sehbehinderung den Vermerk Bl im Schwerbehindertenausweis erhalten. Bereits zuvor war ihm die Zahlung einer monatlichen Landesblindenhilfe bewilligt bekommen. Den Antrag dazu hatte er mit einer Bescheinigung seines behandelnden Augenarztes erhalten.

Betroffener holt Parkausweis ab und fährt mit dem Auto los

Er holte seinen blauen Parkausweis für ausgewiesene Behindertenparkplätze bei der zuständigen Behörde ab und setzte sich unmittelbar danach an das Steuer seines PKW und fuhr los. Dies beobachteten Zeugen. Die Ermittlung ergab, dass er eine solche Fahrt nicht nur einmal druchführte.

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Landesblindenarzt führt Untersuchung durch

Daraufhin wurde eine Untersuchung von einem Landesblindenarzt durchgeführt. Diese ergab, dass keine dauerhafte Verminderung der Sehfähigkeit vorlag. Dieses Gutachten führte dazu, dass die Landesblindenhilfe zurückgezogen wurde und die Behörde bereits gezahlte Leistungen zurückforderte.

Klage mit Gutachten des behandelnden Augenarztes

Der Betroffene reichte Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart ein. Dafür verwies er auf das Gutachten des behandelnden Augenarztes. Diesem zufolge sei seine Sehschärfe von der Tagesform abhängig. Das Gericht hielt weder seine Aussagen noch das Gutachten für überzeugend.

Es entschied, dass der Entzug der Landesblindenhilfe ebenso rechtmäßig sei wie die Rückzahlung gezahlter Leistungen. So zeige das Gutachten des Landesblindenarztes, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Blindenhilfe von Anfang an nicht vorhanden gewesen seien.

Wann dürfen Sie mit einer Sehstörung Auto fahren?

Die Sehschärfe beider oder des besseren Auges muss 0,5 betragen, damit Sie Auto fahren können. Blinde dürfen grundsätzlich kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, und das gilt auch bei einer hochgradigen Sehbehinderung, der zum Merkzeichen Bl berechtigt.

Für das Merkzeichen Bl muss die hochgradige Sehbehinderung dauerhaft vorliegen und darf nicht von der Tagesform abhängen.