Schwerbehinderung: Mehr Stromgeld von der Krankenkasse für Elektrorollstuhl – Urteil

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Stromkosten für den Betrieb eines Elektrorollstuhls müssen übernommen werden. Wenn eine Krankenkasse diese Kosten in Form einer Pauschale erstattet, ist eine höhere Pauschale bei nachgewiesenen tatsächlichen Kosten gerechtfertigt. Ein allgemeiner Hinweis auf einen Anstieg der Energiekosten reicht jedoch nicht aus. So urteilte das Landessozialgericht München. (L 4 KR 146/16)

Betroffener fordert Erhöhung der Strompauschale

Der Betroffene machte bei seiner Krankenversicherung eine Erhöhung der zu leistenden Strompauschale geltend – in Höhe von 17,50 Euro pro Monat. Dies begründete er mit den Energiekosten seines Elektrorollstuhls. Die Krankenkasse teilte ihm mit, auf Antrag erstatte sie bei bestimmten Hilfsmitteln mit intensiver Nutzung Stromkosten von pauschal 8,00 Euro pro Monat.

Tatsächliche Energiekosten bei Wattverbrauch des Hilfsmittels möglich

Als Alternative wäre auch eine Berechnung der tatsächlichen Energiekosten möglich. Dazu bräuchte die Versicherung die Stromrechnung, den Wattverbrauch des Hilfsmittes und dessen Betriebsstunden. Die Erstattung erfolge auf Antrag dann einmal jährlich und rückwirkend.

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Zehn Euro pro Monat für E-Fahrer

Der Betroffene verwies hingegen auf ein älteres Schreiben der Krankenkasse. In diesem teilte sie ihm mit, dass sich die Versicherung ab dem 01.12.2007 an den Stromkosten für seinen E-Fahrer “Invacare Sturm 3” mit 10,00 Euro pro Monat beteilige. Die Erstattung erfolge halbjährlich, und er werde um die Mitteilung seiner Bankverbindung gebeten.

Die Versicherung teilte ihm daraufhin mit, die Kosten für Strom in der Höhe von 10,00 pro Monat für 67 Monate zu erstatten. Dies seien 670,00 Euro mit vier Prozent Zinsen. Diese entsprächen 81,82 Euro. Die Gesamtsumme betrage dann 781,82 Euro. Er solle mitteilen, ob die Stromkosten pauschal oder anhand des konkreten Verlaufs beurteilt werden sollten.

Höhere Stromkostenpauschale gefordert

Der Betroffene verlangte aber eine Stromkostenpauschale von 17,50 Euro und ging vor Gericht. Im Berufungsverfahren war dann das Landessozialgericht München zuständig.

Das kam zu folgendem Ergebnis: “Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger über den 31.12.2013 hinaus Stromkosten für den Betrieb seines Elektrorollstuhls als Pauschale in Höhe von 10,- Euro monatlich zu gewähren und den für die Vergangenheit zu erstattenden Betrag mit vier Prozent zu verzinsen.”

Keine konkrete Berechnung des Betroffenen

Eine Stromkostenpauschale von monatlich 17,50 Euro sei hingegen nicht gerechtfertigt. Wie sich diese errechnen lasse, habe der Betroffene nicht dargelegt.

Weiter hieß es im Urteil: “Auch auf mehrfache Bitte des Senats, die durchschnittlichen wöchentlichen Betriebsstunden seines Rollstuhls mitzuteilen und die Stromkostenrechnungen (…) zur konkreten Berechnung vorzulegen, hat er keinerlei Unterlagen vorgelegt, sondern lediglich auf den allgemeinen Anstieg der Energiekosten hingewiesen. Dem Senat war daher eine konkrete Berechnung des individuellen Verbrauchs des Klägers nicht möglich.”

Es sei smit nicht nachzuvollziehen, ob es einen tatsächlichen Strombedarf von 17,50 Euro pro Monat gebe, und dies ginge zu Lasten des Klägers. Deshalb sei eine Pauschale von 10,00 Euro pro Monat zulässig und nicht als zu gering anzusehen.