Ab 2026 treten einige Änderungen bei der Witwenrente ein- Welche das sind und warum Hinterbliebene diese kennen sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.
Die Witwen- oder Witwerrente ersetzt einen Teil der Rente, die die verstorbene Person bezog oder hätte beziehen können. Grundsätzlich beträgt die große Witwenrente 55 Prozent dieser Rente; wer nach dem „alten Recht“ fällt – Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren – erhält 60 Prozent.
Neuerung: Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt
Eine konkrete, kalenderjahrbezogene Änderung gibt es bei der großen Witwenrente für Hinterbliebene, die weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen: Die Altersgrenze steigt im Zuge der stufenweisen Anhebung weiter an.
Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und 6 Monaten; 2025 waren es 46 Jahre und 4 Monate. Dieser Stufenplan läuft bis 2029, wenn die Grenze 47 Jahre erreicht.
Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung: Was 2026 gilt
Ob und in welcher Höhe eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente mindert, bleibt auch 2026 vom bekannten Mechanismus geprägt. Maßgeblich ist ein Freibetrag, der jedes Jahr zum 1. Juli neu bestimmt wird und direkt an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist.
Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts; für jedes Waisenrenten-berechtigte Kind erhöht er sich um das 5,6-Fache.
Nur der Teil des pauschal ermittelten Nettoeinkommens, der über diesem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent angerechnet und kürzt die Rente. Für die Umrechnung vom Brutto- in das Nettoeinkommen verwendet die Rentenversicherung pauschale Abschläge (bei Arbeitsentgelt in der Regel 40 Prozent; bei Renten pauschal 14 Prozent). Diese Systematik bleibt 2026 unverändert.
Für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 – also bis kurz ins Jahr 2026 hinein – beträgt der monatliche Freibetrag 1.076,86 Euro; er erhöht sich pro waisenrentenberechtigtem Kind um 228,42 Euro.
Zum 1. Juli 2026 werden die Werte regulär neu berechnet; wie hoch sie dann ausfallen, hängt von der Rentenanpassung 2026 ab. Das Prinzip bleibt stets gleich: Steigt der Rentenwert, steigt auch der Freibetrag.
„Sterbevierteljahr“, kleine Witwenrente und Vertrauensschutz
Unverändert bleibt das sogenannte Sterbevierteljahr: In den drei Monaten nach dem Sterbemonat wird die Witwen-/Witwerrente in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen gezahlt; eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet.
Auch an der kleinen Witwen-/Witwerrente (25 Prozent, grundsätzlich auf zwei Jahre befristet; unter altem Recht unbefristet) ändert sich 2026 nichts. Für bestimmte Altfälle gelten weiterhin Übergangs- und Vertrauensschutzregeln bei der Anrechnung von Einkommen.
Die geplante „Aktivrente“ ab 2026: Was das für Hinterbliebene bedeutet
Beschlossen ist eine steuerliche Begünstigung für arbeitende Ruheständler („Aktivrente“): Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter arbeitet, soll ab 1. Januar 2026 bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen können. Ziel ist es, zusätzliche Erwerbstätigkeit im Ruhestand attraktiver zu machen; Details werden per Gesetz festgelegt.
Für Hinterbliebene ist wichtig: Die Aktivrente ist eine einkommensteuerliche Regelung. Die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente bleibt sozialrechtlich unverändert und arbeitet mit pauschalen Netto-Ansätzen.
Die steuerliche Begünstigung ändert daher nicht die Berechnungslogik der Rentenversicherung; ob und wie hoch eine Kürzung ausfällt, richtet sich weiterhin nach dem pauschal ermittelten Nettoeinkommen und dem jährlichen Freibetrag.
Indirekte Effekte durch Rentenpolitik 2026/27
Jährliche Rentenanpassungen wirken sich automatisch auf die Höhe der Hinterbliebenenrente aus – sie steigen mit. Parallel treibt die Bundesregierung weitere rentenpolitische Vorhaben voran.
Für 2025/26 ist etwa die Erleichterung der Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehen (Aufhebung des sogenannten Anschlussverbots), was insbesondere für erwerbstätige Hinterbliebene relevant sein kann.
Ab 2027 soll zudem die „Mütterrente III“ die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder vollständig angleichen. Das kann – je nach Biografie der verstorbenen Person – die zugrunde liegende Rente erhöhen und damit mittelbar auch die Witwen-/Witwerrente.
Praxisblick: Was Hinterbliebene 2026 konkret beachten sollten
Wer 2026 eine Witwen- oder Witwerrente erhält, sollte vor allem drei Punkte im Blick behalten: Erstens entscheidet beim Anspruch auf die große Witwenrente – sofern keine Erwerbsminderung oder Kindererziehung vorliegt – die im Todesjahr maßgebliche Altersstufe; sie liegt 2026 bei 46 Jahren und 6 Monaten.
Zweitens bestimmen die Rentenanpassung zum 1. Juli und der daran gekoppelte Freibetrag, ob und in welchem Umfang eigenes Einkommen die Rente mindert. Drittens verändert die geplante Aktivrente zwar die steuerliche Belastung eines Zuverdiensts, nicht aber die sozialrechtliche Anrechnungssystematik der Deutschen Rentenversicherung.
Fazit
Die Witwenrente bleibt auch 2026 ein verlässlicher, aber streng geregelter Bestandteil der Hinterbliebenenabsicherung. Sichtbar neu ist die angehobene Altersgrenze für die große Witwenrente; spürbar werden kann zudem die jährliche Anpassung des Freibetrags ab Juli 2026.
Die Aktivrente setzt steuerliche Anreize für Erwerbstätigkeit im Ruhestand, ändert aber nicht die Grundmechanik der Einkommensanrechnung. Wer Hinterbliebenenrente bezieht und hinzuverdient, sollte seine individuelle Situation – Altersstufe, Einkommensarten, Kinder im Waisenrentenbezug – sorgfältig prüfen oder beraten lassen.
Quellen (Auswahl): Deutsche Rentenversicherung – Regelungen zu Hinterbliebenenrenten und Anrechnung von Einkommen; DRV-Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“, 7/2025; DRV-Pressemitteilung zu Freibeträgen 2025/26; DRV-Informationsseite zur Altersgrenze und Leistungshöhe; Bundesregierung zu Rentenpaket 2025 (Anschlussverbot, Mütterrente III); Medien- und Parlamentsquellen zur Aktivrente.