Kleine Rente kostete Rentnerin den Krankenkassenschutz

Lesedauer 3 Minuten

Eine in Brandenburg lebende Rentnerin verlor ihre kostenfreie Familienversicherung, weil ihre Altersrente aus Polen die zulรคssige Einkommensgrenze รผberschritt โ€“ obwohl nach Steuern weniger auf ihrem Konto ankam.

Der Fall landete vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, das am 27. Mรคrz 2025 ein Grundsatzurteil fรคllte: Fรผr die Prรผfung der Familienversicherung zรคhlt bei Renten der Bruttobetrag, nicht der ausgezahlte Netto-Zahlbetrag. Damit bestรคtigte das Gericht die Auffassung der Krankenkasse und wies die Klage endgรผltig ab.

Der konkrete Streitfall โ€“ und warum er viele betrifft

Die Klรคgerin, Jahrgang 1957, lebt seit 2008 in Deutschland und ist seit 2011 mit einem gesetzlich versicherten Ehemann verheiratet. รœber ihn war sie familienversichert. Berufstรคtig war sie nicht, bezog jedoch eine Altersrente aus Polen.

Im Rahmen einer รœberprรผfung im Jahr 2020 stellte die Krankenkasse fest, dass die regelmรครŸige Bruttorente โ€“ nach Abzug des Anteils fรผr Kindererziehungszeiten โ€“ die maรŸgebliche Grenze รผberstieg.

Die Familienversicherung wurde rรผckwirkend beendet; die Frau gilt seit Mรคrz 2019 als freiwilliges Mitglied, Beitrรคge wurden nacherhoben. Das Sozialgericht Cottbus hatte zunรคchst der Klรคgerin Recht gegeben, das LSG hob dieses Urteil jedoch auf.

Der rechtliche Rahmen: Familienversicherung und Einkommensgrenzen

Die beitragsfreie Familienversicherung ist in ยง 10 SGB V geregelt. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder kรถnnen mitversichert sein, sofern unter anderem das regelmรครŸige Gesamteinkommen eine bestimmte Grenze nicht รผberschreitet.

Diese allgemeine Einkommensgrenze entspricht ein Siebtel der monatlichen BezugsgrรถรŸe nach ยง 18 SGB IV; 2025 liegt sie bei 535 Euro pro Monat. Fรผr Minijobs gilt eine gesonderte Grenze von 556 Euro. Diese Werte werden jรคhrlich angepasst.

Brutto oder Netto? Das LSG stellt auf den Bruttobetrag ab

Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob fรผr die Grenze der Netto-Zahlbetrag (also nach Abzug von Steuern) oder der Bruttorentenbetrag maรŸgeblich ist.

Das LSG entschied eindeutig: MaรŸgeblich ist der Bruttobetrag der Rente ohne den Anteil fรผr Kindererziehungszeiten. Steuerabzรผge oder Sozialbeitrรคge bleiben unberรผcksichtigt.

Diese Auslegung folgt dem Wortlaut des ยง 10 Abs. 1 SGB V, der bei Renten ausdrรผcklich auf den โ€žZahlbetrag โ€ฆ ohne den auf Entgeltpunkte fรผr Kindererziehungszeiten entfallenden Teilโ€œ abstellt.

Auslandsrenten zรคhlen voll โ€“ Umrechnung nach EZB-Referenzkurs

Dass es sich um eine auslรคndische Rente handelt, รคndert nichts: Auch Auslandsrenten sind beim Gesamteinkommen zu berรผcksichtigen. Fรผr die Umrechnung in Euro ist nach ยง 17a SGB IV der Referenzkurs der Europรคischen Zentralbank maรŸgeblich. Sonderzahlungen, wie die in Polen bekannten 13. oder 14. Renten, waren im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich, weil bereits die regulรคre Rente die Grenze รผberschritt.

Konsequenz: Ende der Familienversicherung und automatische Anschlussversicherung

รœberschreitet das Gesamteinkommen die Grenze dauerhaft, endet die Familienversicherung kraft Gesetzes. Ohne anderweitige Absicherung setzt sich die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung bei der bisherigen Kasse fort โ€“ die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung nach ยง 188 Abs. 4 SGB V.

Die Kasse darf Beitrรคge rรผckwirkend festsetzen, sofern die Voraussetzungen vorlagen und keine Austrittserklรคrung in der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgte.

Einordnung: Warum das Urteil รผber den Einzelfall hinausweist

Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg schafft Klarheit in einer Frage, die in der Praxis hรคufig zu Missverstรคndnissen fรผhrt. Viele Betroffene orientieren sich am Netto-Zahlbetrag auf dem Konto.

Das Urteil betont hingegen, dass bei Renten der Bruttowert entscheidend ist und Auslandsrenten den gleichen Regeln unterliegen wie inlรคndische. Fรผr Familien mit Auslandsbezug ist das besonders relevant, da Wechselkurse schwanken und Sonderzahlungen auftreten kรถnnen. Krankenkassen und Fachportale weisen seit Jahresbeginn 2025 ausdrรผcklich auf die Grenzwerte von 535 Euro bzw. 556 Euro bei Minijobs hin.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Wer รผber die Familienversicherung mitversichert ist und eine eigene Rente bezieht โ€“ ob aus dem In- oder Ausland โ€“, sollte das regelmรครŸige Gesamteinkommen sorgfรคltig prรผfen.

MaรŸgeblich ist der Bruttorentenbetrag ohne Kindererziehungsanteile, umgerechnet nach dem EZB-Referenzkurs. รœberschreitungen sollten der Krankenkasse unverzรผglich mitgeteilt werden, um Rรผckforderungen und nahtlose Einstufungen in die freiwillige Versicherung rechtssicher zu klรคren. Auch bei geringfรผgigen รœberschreitungen ist Vorsicht geboten, da bereits wenige Euro den Ausschlag geben kรถnnen.

Fazit

Das LSG-Urteil vom 27. Mรคrz 2025 (Az. L 14 KR 189/23) stellt klar: Bei Renten ist fรผr die Familienversicherung der Brutto-Zahlbetrag ausschlaggebend; Nettoauszahlungen helfen nicht รผber die Grenze hinweg. Auslandsrenten werden nach einheitlichen Regeln behandelt und in Euro nach dem EZB-Referenzkurs umgerechnet.

Wer die Einkommensgrenze von 535 Euro (2025) รผberschreitet, verliert den Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung; die Mitgliedschaft setzt sich dann als freiwillige Versicherung fort โ€“ mit entsprechenden Beitrรคgen