Eine in Brandenburg lebende Rentnerin verlor ihre kostenfreie Familienversicherung, weil ihre Altersrente aus Polen die zulรคssige Einkommensgrenze รผberschritt โ obwohl nach Steuern weniger auf ihrem Konto ankam.
Der Fall landete vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, das am 27. Mรคrz 2025 ein Grundsatzurteil fรคllte: Fรผr die Prรผfung der Familienversicherung zรคhlt bei Renten der Bruttobetrag, nicht der ausgezahlte Netto-Zahlbetrag. Damit bestรคtigte das Gericht die Auffassung der Krankenkasse und wies die Klage endgรผltig ab.
Der konkrete Streitfall โ und warum er viele betrifft
Die Klรคgerin, Jahrgang 1957, lebt seit 2008 in Deutschland und ist seit 2011 mit einem gesetzlich versicherten Ehemann verheiratet. รber ihn war sie familienversichert. Berufstรคtig war sie nicht, bezog jedoch eine Altersrente aus Polen.
Im Rahmen einer รberprรผfung im Jahr 2020 stellte die Krankenkasse fest, dass die regelmรครige Bruttorente โ nach Abzug des Anteils fรผr Kindererziehungszeiten โ die maรgebliche Grenze รผberstieg.
Die Familienversicherung wurde rรผckwirkend beendet; die Frau gilt seit Mรคrz 2019 als freiwilliges Mitglied, Beitrรคge wurden nacherhoben. Das Sozialgericht Cottbus hatte zunรคchst der Klรคgerin Recht gegeben, das LSG hob dieses Urteil jedoch auf.
Der rechtliche Rahmen: Familienversicherung und Einkommensgrenzen
Die beitragsfreie Familienversicherung ist in ยง 10 SGB V geregelt. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder kรถnnen mitversichert sein, sofern unter anderem das regelmรครige Gesamteinkommen eine bestimmte Grenze nicht รผberschreitet.
Diese allgemeine Einkommensgrenze entspricht ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrรถรe nach ยง 18 SGB IV; 2025 liegt sie bei 535 Euro pro Monat. Fรผr Minijobs gilt eine gesonderte Grenze von 556 Euro. Diese Werte werden jรคhrlich angepasst.
Brutto oder Netto? Das LSG stellt auf den Bruttobetrag ab
Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob fรผr die Grenze der Netto-Zahlbetrag (also nach Abzug von Steuern) oder der Bruttorentenbetrag maรgeblich ist.
Das LSG entschied eindeutig: Maรgeblich ist der Bruttobetrag der Rente ohne den Anteil fรผr Kindererziehungszeiten. Steuerabzรผge oder Sozialbeitrรคge bleiben unberรผcksichtigt.
Diese Auslegung folgt dem Wortlaut des ยง 10 Abs. 1 SGB V, der bei Renten ausdrรผcklich auf den โZahlbetrag โฆ ohne den auf Entgeltpunkte fรผr Kindererziehungszeiten entfallenden Teilโ abstellt.
Auslandsrenten zรคhlen voll โ Umrechnung nach EZB-Referenzkurs
Dass es sich um eine auslรคndische Rente handelt, รคndert nichts: Auch Auslandsrenten sind beim Gesamteinkommen zu berรผcksichtigen. Fรผr die Umrechnung in Euro ist nach ยง 17a SGB IV der Referenzkurs der Europรคischen Zentralbank maรgeblich. Sonderzahlungen, wie die in Polen bekannten 13. oder 14. Renten, waren im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich, weil bereits die regulรคre Rente die Grenze รผberschritt.
Konsequenz: Ende der Familienversicherung und automatische Anschlussversicherung
รberschreitet das Gesamteinkommen die Grenze dauerhaft, endet die Familienversicherung kraft Gesetzes. Ohne anderweitige Absicherung setzt sich die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung bei der bisherigen Kasse fort โ die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung nach ยง 188 Abs. 4 SGB V.
Die Kasse darf Beitrรคge rรผckwirkend festsetzen, sofern die Voraussetzungen vorlagen und keine Austrittserklรคrung in der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgte.
Einordnung: Warum das Urteil รผber den Einzelfall hinausweist
Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg schafft Klarheit in einer Frage, die in der Praxis hรคufig zu Missverstรคndnissen fรผhrt. Viele Betroffene orientieren sich am Netto-Zahlbetrag auf dem Konto.
Das Urteil betont hingegen, dass bei Renten der Bruttowert entscheidend ist und Auslandsrenten den gleichen Regeln unterliegen wie inlรคndische. Fรผr Familien mit Auslandsbezug ist das besonders relevant, da Wechselkurse schwanken und Sonderzahlungen auftreten kรถnnen. Krankenkassen und Fachportale weisen seit Jahresbeginn 2025 ausdrรผcklich auf die Grenzwerte von 535 Euro bzw. 556 Euro bei Minijobs hin.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Wer รผber die Familienversicherung mitversichert ist und eine eigene Rente bezieht โ ob aus dem In- oder Ausland โ, sollte das regelmรครige Gesamteinkommen sorgfรคltig prรผfen.
Maรgeblich ist der Bruttorentenbetrag ohne Kindererziehungsanteile, umgerechnet nach dem EZB-Referenzkurs. รberschreitungen sollten der Krankenkasse unverzรผglich mitgeteilt werden, um Rรผckforderungen und nahtlose Einstufungen in die freiwillige Versicherung rechtssicher zu klรคren. Auch bei geringfรผgigen รberschreitungen ist Vorsicht geboten, da bereits wenige Euro den Ausschlag geben kรถnnen.
Fazit
Das LSG-Urteil vom 27. Mรคrz 2025 (Az. L 14 KR 189/23) stellt klar: Bei Renten ist fรผr die Familienversicherung der Brutto-Zahlbetrag ausschlaggebend; Nettoauszahlungen helfen nicht รผber die Grenze hinweg. Auslandsrenten werden nach einheitlichen Regeln behandelt und in Euro nach dem EZB-Referenzkurs umgerechnet.
Wer die Einkommensgrenze von 535 Euro (2025) รผberschreitet, verliert den Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung; die Mitgliedschaft setzt sich dann als freiwillige Versicherung fort โ mit entsprechenden Beitrรคgen




