Schwerbehinderung: Befristung des Arbeitsvertrages ist keine Diskriminierung – Urteil

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Das Arbeitsgericht Kรถln hat eine Diskriminierungsklage eines schwerbehinderten Mitarbeiters gegen seinen frรผheren Arbeitgeber zurรผckgewiesen.

Der Klรคger wollte die Befristung seines Arbeitsverhรคltnisses fรผr unwirksam erklรคren lassen und eine Entfristung, Weiterbeschรคftigung sowie eine Entschรคdigung erreichen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass weder formelle Fehler vorlagen noch Anhaltspunkte fรผr eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung bestanden (Az. 12 Ca 6549/24).

Befristeter Vertrag endet rechtmรครŸig

Der Rechtsstreit entzรผndete sich an einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nach Paragraf 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der Klรคger arbeitete als Be- und Entlader am Flughafen Kรถln/Bonn. Der einjรคhrige Vertrag erfรผllte alle gesetzlichen Voraussetzungen. Vor allem รผberschritt die Befristung nicht die zulรคssige Gesamtdauer von zwei Jahren, und der Arbeitgeber hatte zuvor kein Arbeitsverhรคltnis mit dem Klรคger gefรผhrt.

Erst rund ein halbes Jahr vor dem Vertragsende erfuhr die Schwerbehindertenvertretung von der Schwerbehinderung des Mitarbeiters. Dieser Umstand spielte fรผr die Wirksamkeit der Befristung jedoch keine Rolle.

Das Gericht stellte klar, dass der Ablauf einer Befristung keine Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung oder des Betriebsrats auslรถst. Der Arbeitgeber durfte den Vertrag daher ohne weitere formelle Schritte auslaufen lassen.

Gericht erkennt keine Benachteiligung wegen Behinderung

Der Klรคger argumentierte, der Arbeitgeber habe ihn aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht รผbernommen, wรคhrend andere โ€“ nicht behinderte โ€“ Kollegen unbefristete Vertrรคge erhalten hรคtten. Das Arbeitsgericht verwarf diesen Vorwurf. Die Richterinnen und Richter betonten, dass eine Ungleichbehandlung grundsรคtzlich ein Indiz fรผr eine Benachteiligung darstellen kรถnne. Im vorliegenden Fall lasse sich jedoch kein systematisches, abweichendes Vorgehen erkennen.

Der Arbeitgeber belegte, dass er zahlreiche befristete Vertrรคge anderer Mitarbeitender ebenfalls nicht verlรคngerte. Damit entfiel der Verdacht, die Schwerbehinderung des Klรคgers habe die Entscheidung beeinflusst.

Deutliche Defizite bei der Leistung

Zugleich รผberprรผfte das Gericht die Leistungsbeurteilung des Mitarbeiters aus September 2024, die deutliche Defizite auswies. Diese Bewertung erwies sich als entscheidendes Kriterium fรผr die Entscheidung gegen eine Weiterbeschรคftigung. Der Klรคger konnte ein frรผher angeblich positives Gesprรคch nicht รผberzeugend schildern. Seine Angaben bezeichnete das Gericht als widersprรผchlich.

Krankheitsbedingte Fehlzeiten mรผssen nicht mit Schwerbehinderung verbunden sein

Eine Vorgesetzte hatte gegenรผber dem Klรคger erwรคhnt, die Nichtverlรคngerung stehe im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten. Auch hierin sah das Gericht keine Diskriminierung. Fehlzeiten kรถnnen grundsรคtzlich ein legitimer Faktor bei Personalentscheidungen sein, solange kein nachweisbarer Bezug zur Schwerbehinderung besteht.

Klรคger kann keine Verbindung zur Behinderung nachweisen

Der Klรคger konnte jedoch nicht darlegen, dass seine Ausfallzeiten durch seine Behinderung verursacht waren oder dem Arbeitgeber als solche erkennbar sein mussten. Der bloรŸe Hinweis auf eine Schwerbehinderung reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um eine Benachteiligung zu vermuten.

Pauschale Behauptungen belegen keine Benachteiligung

Mit dieser Entscheidung betont das Arbeitsgericht Kรถln, dass Arbeitnehmer konkrete Indizien fรผr eine Benachteiligung nachweisen mรผssen. Pauschale Behauptungen oder einzelne Bemerkungen von Vorgesetzten genรผgen nicht.

FAQ: Die fรผnf wichtigsten Fragen zum Urteil

Warum scheiterte die Klage des Mitarbeiters?
Weil das Gericht weder einen Fehler bei der Befristung noch Anhaltspunkte fรผr eine Diskriminierung erkennen konnte. Die Nichtverlรคngerung beruhte auf dokumentierten Leistungsdefiziten.

Spielt die Schwerbehindertenvertretung bei auslaufenden Befristungen eine Rolle?
Nein. Der bloรŸe Ablauf einer Befristung lรถst keine Beteiligungspflicht nach Paragraf 178 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX aus.

Kann eine Nichtรผbernahme trotz Schwerbehinderung zulรคssig sein?
Ja, sofern objektive Grรผnde โ€“ etwa Leistung oder betriebliche Erwรคgungen โ€“ die Entscheidung tragen und keine Indizien fรผr eine Benachteiligung vorliegen.

Sind krankheitsbedingte Fehlzeiten ein diskriminierendes Kriterium?
Nicht automatisch. Fehlzeiten dรผrfen ein legitimes Entscheidungskriterium sein, wenn sie nicht eindeutig auf eine Behinderung zurรผckzufรผhren sind.

Welche Anforderungen gelten fรผr den Nachweis einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?
Arbeitnehmer mรผssen konkrete Indizien vorlegen, die eine Benachteiligung wegen eines geschรผtzten Merkmals vermuten lassen. Pauschale Behauptungen reichen nicht.