Urteil: Untervermietung zur Mietkostensenkung ist Bürgergeld-Bezieher grundsätzlich zumutbar
Keine tatsächlichen Mietkosten im Eilverfahren nach 22 Abs. 1 Satz 7 SGB 2 für eine Bürgergeld Beziehende bei Zumutbarkeit der Untervermietung, wenn die Antragstellerin vorher selbst als Untermieterin gemeinsam mit dem Untervermieter in den Räumlichkeiten gewohnt hat.
Keine tatsächliche Unterkunftskostenübernahme im Eilverfahren bei pauschalen Vortrag der Bürgergeld Empfängerin: „Derzeit nicht praktikable“ Untervermietung kommt nicht in Betracht”
Eine Untervermietung ist für Bürgergeld Bezieher grundsätzlich zumutbar ( 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II ).
Das gibt aktuell der 21. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ( Beschluss v. 19.11.2025 – L 21 AS 1422/25 B ER – ) bekannt.
Kurzbegründung des Gerichts
Keine vorläufige Gewährung höherer laufender Leistungen wegen ihrer Bedarfe für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II, weil diese nicht glaubhaft gemacht wurden.
Für das Gericht stellen sich weder ein konkret zu befürchtender Verlust der Wohnung, geschweige denn eine der Antragstellerin drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit oder sonstige mit einem drohenden Verlust der Wohnung verbundene negative Folgen auch nur ansatzweise dar.
§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II
Letztlich steht die allein aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in Betracht kommende vorübergehende Übernahme der tatsächlichen Mietkosten unter dem Vorbehalt, dass es „der (…) Leistungsberechtigten (…) nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken“.
Gericht kann nicht nachvollziehen, warum eine Untervermietung ausgeschlossen sein soll
Hinreichende entsprechende Bemühungen der Antragstellerin sind bislang nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die mit der eingelegten Beschwerde pauschal vorgetragene „derzeit nicht praktikable“ Untervermietung nicht in Betracht kommt.
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Bescheid prüfenDass die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung eine solche grundsätzlich ermöglichen dürfte, ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin vorher selbst als Untermieterin gemeinsam mit dem Untervermieter in den Räumlichkeiten gewohnt hat.
Die grundsätzliche Zumutbarkeit der Untervermietung ergibt sich aus 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II
Die grundsätzliche Zumutbarkeit einer solchen Untervermietung ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber sie als ein Beispiel in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II aufgenommen hat.
Im Übrigen müssen zur Anerkennung eines Ausnahmefalls im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II besondere, gravierende Gründe vorliegen.
Angesichts der von der Antragstellerin selbst betonten Schwierigkeiten, auf dem regionalen Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung zu finden, dürfte zudem von einer hinreichenden Anzahl potentieller Untermieter auszugehen sein, um eine Untervermietung zu realisieren.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Das Gericht übernimmt keine tatsächlichen Mietkosten für eine Bürgergeld Klägerin im einstweiligem Rechtsschutz bei zumutbarer Selbsthilfe durch Untervermietung.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II sind die tatsächlichen Mietaufwendungen – soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen – als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob sich aus Einzelfallumständen ein abweichender Leistungsanspruch ergibt. Insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle können es als unzumutbar erscheinen lassen, das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung zu verlassen.
Maßgebend sein können hier die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld von minderjährigen schulpflichtigen Kindern, die Rücksichtnahme auf eine besondere Infrastruktur bei Alleinerziehenden (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R – RdNr. 21; BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – ), die Ermöglichung des Verbleibs eines betreuenden Familienangehörigen im Umfeld von Pflegebedürftigen (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 36/15 R – ; BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – ), behinderungsbedingte Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 06.10.2022 – B 8 SO 7/21 R – ).



