Schwerbehinderten-Altersrente nicht im Ausland

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Schwerbehinderten-Altersrente nicht in Paraguay

12.04.2017

Kassel (jur). Schwerbehinderte Rentner sollten sich vor einem Umzug ins Nicht-EU-Ausland nach den Voraussetzungen ihrer vorgezogenen Schwerbehinderten-Rente erkundigen. Denn je nach Land kann der Auslandsaufenthalt dem Rentenbezug entgegenstehen, urteilte am Mittwoch, 12. April 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 13 R 15/15 R). Anderes gelte nur, wenn ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und einem anderen Land abgeschlossen wurde.

Bei der Altersrente für Schwerbehinderte können Betroffene auf Antrag ohne Abschlag vorzeitig in Rente gehen, hier ab dem 63. Lebensjahr. Ab dem 60. Lebensjahr war hier der Rentenbezug mit einem Abschlag von 10,8 Prozent möglich. Als Voraussetzung sieht das Gesetz den Nachweis einer Schwerbehinderung und eine Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren vor. Auch wird ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Inland verlangt, weil die Rente an den deutschen Arbeitsmarkt anknüpft.

Diese letzte Voraussetzung erfüllte der Kläger im entschiedenen Rechtsstreit jedoch nicht. Der gelernte Industrieschmied lebte zwar ursprünglich im Raum Frankfurt/Oder. Er verlor bei einem Arbeitsunfall alle Finger der rechten Hand. 1992 erkannte das Versorgungsamt ihn deshalb als schwerbehindert an.

Im Mai 1998 zog der Mann jedoch nach Paraguay um, wo er auch heute noch lebt. Von dort aus beantragte er 2010 eine vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte.

Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg lehnte den Rentenantrag ab. Der Kläger habe seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Paraguay, so die Begründung. Deutschland habe mit dem Land auch kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, so dass auch von daher keine Altersrente wegen Schwerbehinderung gewährt werden könne.

Der Kläger argumentiert, dass es nicht auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Inland ankommen dürfe. Die Schwerbehinderung sei doch schon in Deutschland festgestellt und anerkannt worden. Das Schicksal, mit der Behinderung zu leben, sei dauerhaft gegeben. Nicht wegen des Aufenthaltsorts, sondern wegen der Behinderung solle doch die Schwerbehinderten-Altersrente gewährt werden.

Es würde zudem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellen, wenn Schwerbehinderte in Deutschland eine Schwerbehinderten-Altersrente beanspruchen können, bei einem Umzug ins Ausland aber nicht.

Doch das BSG wies den Kläger nun ab. Er habe zwar die Wartezeit erfüllt, auch sei er als Schwerbehinderter anerkannt worden. Das Gesetz fordere jedoch den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Altersrente für Schwerbehinderte stelle ein Ausgleich der Behinderung dar. Betroffene sollen so vorzeitig in Rente gehen, wenn sie am inländischen Arbeitsmarkt keine Chancen mehr haben und nicht mehr von Teilhabeleistungen profitieren können.

Mit dem Umzug nach Paraguay bestehe die Verknüpfung mit dem inländischen Arbeitsmarkt nicht mehr. Jedenfalls bei Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen entfalle damit der Anspruch auf die vorgezogene Schwerbehindertenrente. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor, urteilten die Kasseler Richter. fle/mwo

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