Sozialhilfe: Umkehr der Beweislast: Sozialamt muss beweisen, dass Mietkosten unangemessen sind

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Umkehr der Beweislast- Das Sozialamt muss die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze seiner Mietkosten beweisen

Mit wegweisendem Beschluss gibt die 13.Kammer des Sozialgerichts Aurich bekannt, dass das Sozialamt die objektive Beweislast dafür trägt, dass die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen sind ( SG Aurich, Beschluss v. 09.10.2025 – S 13 SO 95/25 ER – ).

Objektive Beweislast liegt beim Sozialhilfeträger

Die Richter der 13. Kammer des Sozialgerichts Aurich haben fest gestellt, dass das Sozialamt den von ihm den Leistungen zugrunde gelegten Betrag für die angemessen Unterkunftskosten nicht nachvollziehbar ermittelt hat und damit besteht ein Anspruch auf Erhalt von Leistungen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Sozialhilfeempfängerin.

Die Verantwortlichkeit für die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze liegt unter Zugrundelegung der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Sphäre des Sozialamtes. Werte für die abstrakte Angemessenheit kann eine Leistungsempfängerin nicht von sich aus ermitteln und belegen. Dies ist nur dem Leistungsträger möglich.

Umkehr der Beweis- und damit Darlegungs- wie Glaubhaftmachungslast im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Es besteht somit eine Umkehr der Beweis- und damit Darlegungs- wie Glaubhaftmachungslast im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da eine besondere Beweisnähe eines Beteiligten besteht. Der Sozialhilfeträger hat die in seinem Verantwortungsbereich liegende Vorgänge aufzuklären und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhaltes zu ermöglichen. (vgl. hierzu SG Landshut, Beschluss vom 16. Juli 2024 – S 7 AS 166/24 ER; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R; Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 89/12 R -).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags nur unter bestimmten Voraussetzungen herangezogen werden

Das Bundessozialgericht geht seit vielen Jahren in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass vorrangig die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten durch ein schlüssiges Konzept zu ermitteln ist.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Leistungsträger die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags zur Begrenzung der angemessenen Kosten heranziehen. Zwingende Voraussetzung der Zugrundelegung dieser Beträge ist, dass lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht mehr oder niemals zur Verfügung standen. (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R; ebenso bereits Urteil vom 7.11.2006 – B 7 B AS 18/06 R ). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Das Gericht muss nicht die abstrakte Angemessenheitsgrenze des Sozialamtes ermitteln

Die im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens wohl erforderliche Aufforderung des Leistungsträgers zur Nachbesserung bzw. erstmaligen Erstellung eines Konzeptes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 2. September 2021 – B 8 SO 13/19 R unter Verweis auf BSG vom 3.9.2020 – B 14 AS 37/19 R -) verbietet sich im hier zu bewertenden Eilverfahren schon aus Gründen der zeitlichen Dauer einer solchen Ermittlung.

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Eine eigene Ermittlung des Gerichts bezüglich der abstrakten Angemessenheitsgrenze im Bereich des Grundsicherungsträgers verbietet sich ebenfalls im Rahmen des hier zu bewertenden Eilverfahrens aus diesem Grunde.

Außerdem sind nach zutreffender Auffassung des Bundessozialgerichts die Gerichte zwar zur Herstellung der Spruchreife der Sache verpflichtet, aber nicht befugt, ihrerseits ein schlüssiges Konzept – ggf mit Hilfe von Sachverständigen – zu erstellen. (BSG, Urteil vom 2. September 2021 – B 8 SO 13/19 R -).

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Diese bemerkenswerte Entscheidung lässt sich 1:1 auf das Bürgergeld übertragen.

Der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende trägt die objektive Beweislast dafür, dass die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen sind.

Eine Begrenzung der gemäß § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten der Unterkunft auf die Höchstwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht, wenn nicht glaubhaft ist, dass sich für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum keine hinreichenden Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft mehr treffen lassen oder dass eine noch durchzuführende Ermittlung der Grenzen für die abstrakte Angemessenheit durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende höchstens die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% ergeben wird.

Der Grundsatz der Umkehr der Beweislast ist mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Gebot effektiven Rechtschutzes und das hieraus vom Bundessozialgericht abgeleitete „Gebot der Sozialrechtsoptimierung“ – wonach bei der Auslegung auch des Verfahrensrechts eine möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte sicherzustellen ist – auf die Prüfung der abstrakten Angemessenheit von Kosten der Unterkunft dahingehend anzuwenden, dass demjenigen, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, nicht die fehlende Aufklärbarkeit von Tatsachen außerhalb seiner Verantwortungssphäre zu Last fallen darf (Obergerichtliche Rechtsprechung ).

Wegen der Frage, ob eine Wohnung zu einem bestimmten Preis abstrakt vorhanden ist, trifft deshalb den Träger der Grundsicherung/ Jobcenter die objektive Beweislast.

Denn dieser ist für die Ermittlung der abstrakten Grenze der Angemessenheit verantwortlich, wohingegen die Ermittlung demjenigen, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt, regelmäßig nicht möglich ist.