Schulden: Pflegegeld darf nicht gepfändet werden

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Das an pflegende Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen weitergeleilete Pflegegeld darf bei einer Überschuldung der Pflegenden nicht gepfändet werden. Es handelt sich nicht um ein für die Schuldentilgung pfändbares Arbeitseinkommen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 16. Januar 2023, veröffentlichten Beschluss (Az.: IX ZB 12/22).

Mutter pflegte eigenen Sohn

Im Streitfall ging es um eine überschuldete Mutter aus dem Raum Oldenburg. Die Frau pflegte und betreute, ihren bei ihr wohnenden autistischen Sohn. Da der Sohn keine häusliche Pflegehilfe in Anspruch nahm, erhielt er von der Pflegeversicherung Pflegegeld. Dieses leitete der Sohn an seine Mutter weiter und wollte sie so finanziell für ihre geleistete Pflege unterstützen.

Der wegen der Überschuldung der Frau eingesetzte Insolvenzverwalter wollte jedoch zur Schuldentilgung auf das Pflegegeld zugreifen.

Er beantragte, dass die an die Mutter weitergeleitete Zahlung als pfändbares Arbeitseinkommen gewertet wird. Überschuldeten Arbeitnehmern steht derzeit nur ein Freibetrag von 1.339,99 Euro monatlich auf ihre Arbeitseinkommen zu. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich der Freibetrag.

BGH sieht darin kein pfändbares Arbeitseinkommen

Sowohl das Landgericht Oldenburg als nun auch der BGH entschieden, dass das an die pflegende Mutter weitergeleitete Pflegegeld unpfändbar sei. Der BGH verwies in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2022 auf den gesetzlichen Sinn und Zweck des Pflegegeldes.

Danach stelle das weitergege-bene Pflegegeld kein Arbeitseinkommen für die erbrachte Pflege dar, da es sich um eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen handelt.

Pflegegeld für Pflegepersonen darf nicht gepfändet werden

„Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in den Stand, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaftim häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen“, so der BGH. Das Pflegegeld sei ein „Anreiz zur Erhal-tung der Pflegebereitschaft“, betonten die Karlsruher.

Könne das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld gepfändet werden, würde dieser gesetzliche Zweck der Leistung vereitelt. Das Pflegegeld solle die Pflegeperson für ihren Einsatz belohnen und nicht deren Gläubiger begünstigen. fle/mwo