Rollifahrer haben Vorrang beim Ein- und Ausstieg im Flugzeug – und Anspruch auf Schadensersatz

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Fluggesellschaften sind verpflichtet, Rollstuhlfahrer und andere Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie ihre Begleitpersonen bei Flugreisen zuerst ein- und aussteigen zu lassen. Darf ein Rollstuhlfahrer das Flugzeug erst als Letzter verlassen und verpasst deshalb seinen Anschlussflug, hat er nicht nur Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug, sondern kann bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielort auch eine Ausgleichszahlung verlangen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 18. Juli 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: X ZR 84/22). Voraussetzung für den Anspruch auf Ausgleichszahlung sei allerdings, dass der erste Flug und der Anschlussflug einheitlich gebucht wurden.

Die Kläger, ein Rollstuhlfahrer und seine Ehefrau, hatten über das Internet für den 30. Mai 2019 Flüge von Frankfurt am Main über Budapest nach St. Petersburg gebucht. Um den geplanten Anschlussflug zu erreichen, standen in Budapest 45 Minuten zur Verfügung. Einen Rollstuhlbegleitservice zur Unterstützung beim Transfer buchte das Ehepaar nicht.

Als die Kläger in Budapest landeten, durften sie trotz des Hinweises auf den bevorstehenden Anschlussflug erst als Letzte das Flugzeug verlassen. Sie verpassten daher ihren Anschlussflug. Da die Fluggesellschaft auch keinen Ersatzflug anbot, organisierten die Kläger auf eigene Kosten ihren Weiterflug. Sie kamen schließlich mit zehn Stunden Verspätung in St. Petersburg an.

BGH: Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug möglich

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 23. Juni 2022 entschieden, dass Fluggesellschaften Rollstuhlfahrer und andere Gehbehinderte sowie deren Begleitpersonen beim Ein- und Aussteigen bevorzugt behandeln müssen (Az.: 2-24 S 173/21). Das schreibe die Fluggastrechteverordnung vor.

Die Kläger hätten daher Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Ersatzflugticket, hier 227,27 Euro pro Person. Eine Ausgleichszahlung für die verspätete Ankunft in St. Petersburg könnten sie dagegen nicht beanspruchen. Denn der Anschlussflug war nicht verspätet.

Mit Urteil vom 20. Juni 2023 hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass Fluggesellschaften Rollstuhlfahrer und andere gehbehinderte Personen sowie deren Begleitpersonen beim Ein- und Aussteigen bevorzugt zu behandeln haben.

Schadensersatz in Höhe von 400 Euro

Wenn ein Rollstuhlfahrer – wie im vorliegenden Fall – erst als Letzter das Flugzeug verlassen dürfe und deshalb seinen direkten Anschlussflug verpasse, sei die Fluggesellschaft für die entstandene Verspätung verantwortlich. Die Kläger könnten daher Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von hier 400 Euro pro Person haben.

Voraussetzung für die Ausgleichszahlung wegen verspäteter Ankunft am Zielort sei allerdings, dass der erste Flug und der Anschlussflug einheitlich gebucht worden seien, so die Karlsruher Richter. Dies müsse das Landgericht erneut prüfen. Unerheblich sei dagegen, ob die Kläger für den Transfer einen Rollstuhlbegleitservice gebucht hatten oder nicht.