Rente: Rentnerprivileg endet nach Abänderungsverfahren

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Ein Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich ist ein eigenständiges Verfahren. Wird es rechtskräftig, dann endet ein zurovr bestehendes Rentnerprivileg. So urteilte das Sozialgericht Münster. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und das Bundessozialgericht stimmten dem Urteil zu.(B 5 R 12/22 R)

Wie war die Sachlage?

Die Rentenversicherung zahlte dem Kläger ab Juni 2009 eine volle Erwerbsminderungsrente. Dieser wurde mit 46,6380 Entgeltpunkten festgesetzt. Am 19.8.2009 wurde er mit Urteil des Familiengerichts Ahaus geschieden, rechtskräftig seit dem 29.9.2009.

Nach dem bis zum 31.8.2009 gültigen Recht gab es einen Versorgungsausgleich. Damit wurden von seinem Versichertenkonto Anwartschaften auf die Rente auf das Konto der geschiedenen Ehefrau übertragen. Der Kläger bekam allerdings wegen des sogenannten Rentnerprivilegs die Rente ungekürzt, da seine Ex-Frau noch keine Rente bezog.

Änderung des Versorgungsausgleichs

2015 ließ das Familiengericht Ahaus auf Antrag des Klägers den Versorgungsausgleich nach der Rechtslage seit dem 1.9.2009 ändern. Damit wurden von seinem Konto 16,1332 Entgeltpunkte auf das Konto der geschiedenen Ehefrau, und von deren Konto 7,3363 Entgeltpunkte auf sein Konto übertragen.

Die Rentenversicherung berechnete in seiner Rente jetzt einen Abschlag aus dem Versorgungsausgleich von 8,769 Entgeltpunkten. Dabei stellte sie einen Überzahlung zwischen Juli und Oktober 2015 fest und forderte 820,08 Euro vom Kläger zurück.

Bundessozialgericht lehnt Revision ab

Der Kläger hielt das für ungerechtfertigte und klagte erfolglos durch die Instanzen des Bundessozialgerichts. Dieses lehnte eine Revision ab und begründete dies folgendermaßen:

“Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person nach dieser Vorschrift von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist (§ 101 Abs 3 Satz 1).”

Die Rentenversicherung habe die Erwerbsminderungsrente zutreffend ermittelt. Diese Abänderung trete seit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat der Antragstellung folge, in diesem Fall ab dem 1.7.2015.

Die Differenz müsse der Kläger aus folgendem Grund zahlen: “Vor dem Abänderungsverfahren betrug die Summe aller Entgeltpunkte 46,6380.

Aufgrund des abgeänderten Versorgungsausgleichs ergibt sich im Wege interner Teilung nach Verrechnung (vgl § 10 VersAusglG) zulasten des Klägers ein Abschlag iHv 8,7969 Entgeltpunkten mit der Folge, dass die Summe aller Entgeltpunkte nunmehr 37,8411 beträgt.”

Das Rentenprivileg war zeitlich begrenzt

Das Rentenprivileg könne nur beibehalten werden, wenn ein Versorgungsausgleich bis zum 31.8.2009 stattgefunden hätte. Sein Rentenprivileg sei zeitlich begrenzt gewesen und hätte nur bis zum Eintritt der geschiedenen Frau bestanden.

Das Rentenprivileg endete durch eigenen Antrag des Klägers

Er selbst hätte davon bis Juni 2015 profitiert und durch seinen eigenen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht selbst eine neue Rechtslage geschaffen. Es gebe auch keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot.

Kein Rückwirkung, sondern neues Verfahren

Wörtlich heißt es: “Mit § 268a Abs 2 SGB VI hat der Gesetzgeber schon nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen, sodass eine sog echte Rückwirkung nicht in Betracht kommt.” Stattdessen sei mit dem Antrag beim Familiengericht eine neue Rechtslage herbeigeführt worden.

Diese Regelung kam auch dem Kläger zugute, bis er mit seinem im Jahr 2015 beim Familiengericht gestellten Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs selbst eine neue Rechtslage herbeiführte.

Der neu berechnete Rentenbeitrag ist gültig

Das Bundessozialgericht schließt: “Der Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 820,08 Euro folgt aus § 50 Abs 1 und 3 SGB X. Die Höhe der Erstattung ergibt sich aus der Differenz des für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.10.2015 ursprünglich geleisteten Rentenzahlbetrags, der monatlich 1086,97 Euro betrug, und des neu berechneten Rentenzahlbetrags in Höhe von monatlich 881,95 Euro.”