Rente: Rentner darf nicht arbeiten – trotz Schwerbehinderung Stelle abgelehnt

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Wenn ein รถfยญfentยญliยญche Arยญbeitยญgeยญber nach tariflichen Bindungen einer Renยญtenยญalยญterยญsklauยญsel entscheidet, darf er Beยญwerยญber abยญlehยญnen, die das taยญrifยญliยญche Renยญtenยญalยญter รผberยญschritยญten haยญben. So urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm und wies damit die Klage eines Lehrers ab. (11 Sa 948/22).

Lehrer im Ruhestand

Der Betroffene ist Lehrer mit anerkannter Schwerbehinderung. Seit er in den Ruhestand ging, arbeitete er beim Land Nordrhein-Westfalen mehrfach mit befristeten Arbeitsvertrรคgen weiter als Lehrer.

Fachlich gut aufgestellt

Bei einer Stellenbewerbung stellte die Bezirksregierung jedoch einen jรผngeren Bewerber ein, obwohl der Betroffene besser qualifiziert war. Zu seinen Abschlรผssen zรคhlte das erste Staatsexamen fรผr das Lehramt Sekundarstufe I mit Deutsch und Musik mit einer Erweiterung fรผr praktische Philosophie sowie fรผr Lehramt Sekundarstufe II fรผr Musik und Philosophie. Fรผr die Sekundarstufe II hatte er zudem die zweite Staatsprรผfung fรผr Philosophie und Musik vorzuweisen.

Bewerbung auf Vertretungsstelle

Er bewarb sich auf eine befristete Vertretungsstelle an einem Gymnasium fรผr Deutsch und Philosophie / Praktische Philosophie. Auch ein weiterer Lehrer bewarb sich auf diese Stelle. Dieser war jรผnger und verfรผgte ebenfalls รผber beide Staatsexamen fรผr das Lehramt. Beide wurden zum Vorstellungsgesprรคch geladen.

Schule schlรคgt Betroffenen fรผr die Stelle vor

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens schlug die Schulleitung den Betroffenen gegeรผnber der Bezirksregierung Arnsberg fรผr die Stelle vor, da sie ihn gegenรผber dem Mitbewerber fรผr besser qualifiziert und geeigneter hielt.

Weitere Anhaben wegen des Alters

Die Bezirksregierung bemรคngelte, dass der Betroffene die gesetzliche Altersgrenze รผberschritten hรคtte. Deshalb seien weitere Angaben zu den Mitbewerbern erforderlich.

Dabei verwiesen sie auf einen Erlass des Ministeriums fรผr Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen. Diesem zufolge kommt eine Einstellung einer Person, die bereits die Altersgrenze รผberschritten hat, nur in Frage, wenn eine Ausschreibung ohne Ergebnis geblieben ist.

Mitbewerber bekommt die Stelle

Dieser Einwand der Bezirksregierung fรผhrte dazu, dass der Mitbewerber die Stelle bekam. Dieser genรผgte zwar den formalen Kriterien, doch die Schulleitung hielt den รคlteren Bewerber nach wie vor fรผr besser qualifiziert.

Betroffener sieht doppelte Diskriminierung

Der Betroffene klagte vor dem Arbeitsgericht. Er forderte eine Entschรคdigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz in Hรถhe von 30.000 Euro wegen Altersdiskriminierung. Die Hรถhe der Entschรคdigung orientierte sich an sechs Monatsbezรผgen der Entgeltstufe 13, Stufe 6.
Zudem sah er sich nicht nur wegen seines Alters, sondern auch als schwerbehinderter Mensch diskriminiert.

Das beklagte Land hielt dem entgegen, es sei an den Tarifvertrag gebunden. Laut diesem ende das Arbeitsverhรคltnis grundsรคtzlich mit dem gesetzlich festgelegten Rentenalter. Dadurch wรผrde jรผngeren Bewerbern der Einstieg in den Beruf ermรถglicht und eine ausgewogene Altersstruktur erreicht.

Landesarbeitsgericht sieht keine Diskriminierung

Es ging bis vor die zweite Instanz, zum Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen. Dieses wies die Klage ab und konnte keine unzulรคssige Diskriminierung erkennen.

Eine Ablehnung sei dann berechtigt, wenn entweder fรผr die Einstellung des die Regelaltersgrenze รผberschreitenden Bewerbers kein entsprechender Bedarf bestehe, weil fรผr die zu besetzende Stelle ein geeigneter Bewerber zur Verfรผgung stehe, der die Regelaltersgrenze noch nicht รผberschritten hat, oder es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine dauerhaft zu besetzende Stelle handele.

Bei einer Benachteiligung wegen des Alters sei zu prรผfen, ob die Mittel angemessen und erforderlich seien. Dies sei in diesem Fall gegeben.