Wenn ein öfÂfentÂliÂche ArÂbeitÂgeÂber nach tariflichen Bindungen einer RenÂtenÂalÂterÂsklauÂsel entscheidet, darf er BeÂwerÂber abÂlehÂnen, die das taÂrifÂliÂche RenÂtenÂalÂter überÂschritÂten haÂben. So urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm und wies damit die Klage eines Lehrers ab. (11 Sa 948/22).
Lehrer im Ruhestand
Der Betroffene ist Lehrer mit anerkannter Schwerbehinderung. Seit er in den Ruhestand ging, arbeitete er beim Land Nordrhein-Westfalen mehrfach mit befristeten Arbeitsverträgen weiter als Lehrer.
Fachlich gut aufgestellt
Bei einer Stellenbewerbung stellte die Bezirksregierung jedoch einen jüngeren Bewerber ein, obwohl der Betroffene besser qualifiziert war. Zu seinen Abschlüssen zählte das erste Staatsexamen für das Lehramt Sekundarstufe I mit Deutsch und Musik mit einer Erweiterung für praktische Philosophie sowie für Lehramt Sekundarstufe II für Musik und Philosophie. Für die Sekundarstufe II hatte er zudem die zweite Staatsprüfung für Philosophie und Musik vorzuweisen.
Bewerbung auf Vertretungsstelle
Er bewarb sich auf eine befristete Vertretungsstelle an einem Gymnasium für Deutsch und Philosophie / Praktische Philosophie. Auch ein weiterer Lehrer bewarb sich auf diese Stelle. Dieser war jünger und verfügte ebenfalls über beide Staatsexamen für das Lehramt. Beide wurden zum Vorstellungsgespräch geladen.
Schule schlägt Betroffenen für die Stelle vor
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens schlug die Schulleitung den Betroffenen gegeünber der Bezirksregierung Arnsberg für die Stelle vor, da sie ihn gegenüber dem Mitbewerber für besser qualifiziert und geeigneter hielt.
Weitere Anhaben wegen des Alters
Die Bezirksregierung bemängelte, dass der Betroffene die gesetzliche Altersgrenze überschritten hätte. Deshalb seien weitere Angaben zu den Mitbewerbern erforderlich.
Dabei verwiesen sie auf einen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen. Diesem zufolge kommt eine Einstellung einer Person, die bereits die Altersgrenze überschritten hat, nur in Frage, wenn eine Ausschreibung ohne Ergebnis geblieben ist.
Mitbewerber bekommt die Stelle
Dieser Einwand der Bezirksregierung führte dazu, dass der Mitbewerber die Stelle bekam. Dieser genügte zwar den formalen Kriterien, doch die Schulleitung hielt den älteren Bewerber nach wie vor für besser qualifiziert.
Betroffener sieht doppelte Diskriminierung
Der Betroffene klagte vor dem Arbeitsgericht. Er forderte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz in Höhe von 30.000 Euro wegen Altersdiskriminierung. Die Höhe der Entschädigung orientierte sich an sechs Monatsbezügen der Entgeltstufe 13, Stufe 6.
Zudem sah er sich nicht nur wegen seines Alters, sondern auch als schwerbehinderter Mensch diskriminiert.
Das beklagte Land hielt dem entgegen, es sei an den Tarifvertrag gebunden. Laut diesem ende das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit dem gesetzlich festgelegten Rentenalter. Dadurch würde jüngeren Bewerbern der Einstieg in den Beruf ermöglicht und eine ausgewogene Altersstruktur erreicht.
Landesarbeitsgericht sieht keine Diskriminierung
Es ging bis vor die zweite Instanz, zum Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen. Dieses wies die Klage ab und konnte keine unzulässige Diskriminierung erkennen.
Eine Ablehnung sei dann berechtigt, wenn entweder für die Einstellung des die Regelaltersgrenze überschreitenden Bewerbers kein entsprechender Bedarf bestehe, weil für die zu besetzende Stelle ein geeigneter Bewerber zur Verfügung stehe, der die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten hat, oder es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine dauerhaft zu besetzende Stelle handele.
Bei einer Benachteiligung wegen des Alters sei zu prüfen, ob die Mittel angemessen und erforderlich seien. Dies sei in diesem Fall gegeben.




