Rentenrecht ist oft kompliziert. Wer einen Fehler beim Rentenantrag stellt, kann diesen oft nicht zurücknehmen und verliert unter Umständen eine Menge Geld. Das gilt auch bei bestimmten Zeiten und Fristen, die Sie einhalten müssen. So stellte das Bundessozialgericht klar, dass Pflegezeit nur unter zwei Voraussetzungen rückwirkend bei der Rente anerkannt werden. (B 13 R 91/11 R)
Erstens müssen Sie diese Anrechnung beantragen, und zweitens muss der Antrag fristgerecht sein. Da der Antrag, die Pflegezeiten zu berücksichtigen, nicht im entsprechenden Zeitraum erfolgte, erhielt die Klägerin im konkreten Fall keine Altersrente für langjährig Versicherte.
Pflegegeld und Sozialhilfe
Die Betroffene pflegte ihren schwerbehinderten Sohn 23 Jahre lang bis zu dessen Tod. Nach zehn Jahren der Pflege schrieb sie, ihren eigenen Aussagen zufolge, an die damalige LVA Hannover, um Auskunft über ihren rentenrechtlichen Status durch die Pflege zu erhalten. Sie bekam keine Antwort, so sagte sie.
Antrag zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen
1995 reichte sie im Sinne des Sozialgesetzbuches XI einen Antrag zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen ein und notierte darin eine wöchentliche Pflegedauer von 17,5 Stunden. 1996 beantragte sie dann die rückwirkende Anerkennung der Pflegezeiten ab 01.11.1979 als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung.
Rentenversicherung lehnt den Antrag ab
Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass er nicht rechtzeitig gestellt worden sei und zudem Beitragszahlungen fehlten. Diese Ablehnung der Rentenkasse hatte Jahre später negative Auswirkungen auf die Altersrente.
Altersrente für langjährig Versicherte abgelehnt
Fünf Jahre nach dem gescheiterten Antrag auf Anerkennung der Pflegezeiten stellte die Frau bei der Rentenkasse einen Antrag auf eine Altersrente für langjährig Versicherte. Diese setzt voraus, dass die Rentenberechtigten mindestens 35 Jahre Zeiten als Versicherte bei der Rentenversicherung vorweisen müssen.
Ohne die angerechneten Zeiten der Pflege brachte die Betroffene diese 35 Jahre nicht zusammen. Die Rentenversicherung lehnte ihren Antrag ab und gewährte ihr 2004 nur die Regelaltersrente mit angerechneten 14.8049 Entgeltpunkten.
Erfolgloser Marathon durch alle Instanzen
Die Rentnerin klagte sich durch alle Instanzen der Sozialgerichte. Doch Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht kamen alle zum gleichen Ergebnis. Für sie bestand kein Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte.
Keine Anrechnung der Pflegezeiten
Mit der Anrechnung der Pflegezeiten hätte sie diesen Anspruch erfüllt. Doch das Bundessozialgericht machte deutlich, dass die Frau den Antrag auf Anrechnung der Pflegezeiten nicht fristgerecht gestellt hatte und ihr somit die Zeiten nicht angerechnet würden.
Das Bundessozialgericht führte aus, dass sie ohne Berücksichtigung der Pflegezeiten nur 31 Jahre und 11 Monate als Versicherte vorweisen konnte. Damit fehlten für die Wartezeit von 35 Jahren für eine Altersrente für langjährig Versicherte 37 Monate. Seit ihrer Anerkennung einer wöchentlichen Pflegedauer von 17,5 Stunden wäre es für die Jahre 1991 bis 1995 rechtlich kein Problem gewesen, die fehlenden Monate auszufüllen.
Die Richter verwiesen jedoch darauf, dass die Zeit der Pflegetätigkeit nur bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird, wenn der Antrag auf Anrechnung spätestens drei Monate nach Aufnahme der Pflegetätigkeit erfolgt. Laut Paragraf 249 sei ein fristgerechter Antrag zwingend.