Bezieher von Bürgergeld können im Eilverfahren vor Gericht grundsätzlich nicht die pauschale Zusicherung für eine neue Wohnung erlangen, dies gilt um so mehr, wenn diese – unangemessen – ist (LSG NRW, Beschluss vom 21.07.2025 – L 21 AS 700/25 B ER -).
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, wie auch beim Sozialgericht, begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Jobcenters, ihm eine Wohnung auch außerhalb der Angemessenheitsgrenzen sowie von mindestens 65 m² zu genehmigen und alle anfallenden Kosten für einen Umzug in eine solche Wohnung sowie Umzugsunterstützung zu gewähren.
Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch
Denn die begehrte Genehmigung einer Wohnung entspricht der in § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II geregelten Zusicherung. Gegenstand der Zusicherung ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe.
Es besteht daher kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten.
Daraus folgt, dass erst recht kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für einen Umzug in eine Unterkunft besteht, die – unangemessen – ist.
Auch die Frage, ob eine Wohnung von 65 m² angemessen ist, lässt sich nicht abstrakt und im Vorfeld beantworten, sondern kann das Jobcenter erst dann prüfen, wenn ihm ein konkretes Angebot vorgelegt und die Zusicherung für dieses Angebot beantragt wird.
Auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, wonach Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung anerkannt werden, sind nicht erfüllt, da eine Zusicherung gerade nicht erteilt wurde und für eine konkrete Wohnung im vorliegenden Verfahren auch nicht begehrt wird.
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Bescheid prüfenAuch ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben
Da der Kündigungstermin noch nicht verstrichen ist, drohen derzeit auch weder Räumungsklage noch Zwangsräumung (zum Anordnungsanspruch bei drohender Wohnungs- aber nicht Obdachlosigkeit vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 11.4.2024 – L 7 AS 131/24 B ER – ).
Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock
1. Ganz normale Vorgehensweise der Gerichte – der Antragsteller verlangt etwas, was beim Bürgergeld kaum möglich ist, im Einzelfall haben Gerichte auch schon mal eine Zusicherung für eine teurere Mietwohnung ausgesprochen.
Rechtstipp vom Experten:
1. Bürgergeld Empfänger haben keinen Anspruch auf eine eine pauschale Zusicherung für irgendeine Unterkunft ( LSG BW, Urt. v. 25.06.2025 – L 3 AS 828/25 – ).
Denn Gegenstand der Zusicherung ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Es besteht daher kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten.
2. Ohne konkretes Wohnungsangebot gibt es vom Jobcenter keine Zusicherung für die neuen Mietkosten ( LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2025 – L 2 AS 1659/25 ER-B – ).
3. Eine Zusicherung vom Jobcenter kann nur verlangt werden, wenn die zukünftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2012 – L 14 AS 1818/09 -).