Sozialgericht Osnabrück: Asylbewerber hat Mitwirkungspflicht
Hilft ein abgelehnter Asylbewerber bei seiner Passbeschaffung nicht mit, können ihm die Asylbewerberleistungen gekürzt werden. Der Gesetzgeber könne die Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums in Teilen auch von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Ausländers abhängig machen, entschied das Sozialgericht Osnabrück in einem am Donnerstag, 22. August 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 44 AY 14/17).
Im konkreten Fall hatte der aus der Elfenbeinküste stammende Kläger sein Heimatland „aus Armut” verlassen und war im November 2015 in Deutschland eingereist. Er gab an, dass sämtliche Identitätspapiere bei seiner Flucht in Niger verloren gegangen seien.
Nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden war, konnte er wegen fehlender Passpapiere nicht abgeschoben werden. Der zuständige Landkreis forderte ihn mehrfach auf, sich neue Passdokumente zu besorgen. Doch dem kam der Kläger nicht nach.
Daraufhin kürzte der Landkreis dem Asylbewerber wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Monat August 2017 die Asylbewerberleistungen um 169 Euro. Dem Flüchtling verblieben so nur noch 185 Euro.
Diese im Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehene Kürzungsmöglichkeit ist nicht zu beanstanden und verfassungsgemäß, so das Sozialgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 11. Juni 2019. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums mehrfach betont. Dieses Grundrecht gelte aber nicht absolut. Der Gesetzgeber dürfe die Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums in Teilen auch von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten abhängig machen.
Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Leistungsempfängern könne bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durchaus angenommen werden, dass ein Bedarf für soziale Beziehungen nicht mehr anzuerkennen ist. Schließlich werde eine Integration in die hiesige Gesellschaft in diesen Fällen vor dem Hintergrund der ausländerrechtlichen Vorgaben nicht mehr angestrebt.
Verfassungsrechtlich problematisch sei es allenfalls, wenn mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Kürzung auch das physische Existenzminimum nicht mehr gesichert werde. Da aber auch Härtefälle möglich sind, könne dies im Einzelfall aber abgewendet werden.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Sozialgericht die Berufung zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu. fle/mwo
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