Das Jobcenter und dann auch das Sozialgericht Bremen verweigerten einer Familie mit behindertem Kind die Kostenübernahme einer barrierefreien Wohnung. Dabei hatten sowohl dessen Arzt wie auch die Fachstelle Wohnen den Bezug gefordert.
Das Jobcenter lehnte ab, weil die mögliche Wohnung ohne Barrieren ganze 72,60 Euro über dem örtlichen Richtwert lag.
Grad der Behinderung von 100
Eine alleinstehende Frau mit fünf Kindern lebte im Bürgergeld-Bezug. Der älteste Sohn ist schwerbehindert mit einem Pflegegrad von 4. Die Mutter ist zugleich seine Betreuerin. Sein Grad der Behinderung beträgt 100, zusätzlich hat er die Merkzeichen B (Berechtigung zu einer Begleitperson), G (erhebliche Gehbehinderung) und H (Hilflosigkeit).
In der Wohnung gefangen
Die 83 Quadratmeter große Wohnung der Familie liegt im ersten Stock und ist nicht barrierefrei. Der Sohn kann also das Haus weder eigenständig verlassen noch betreten. Er muss jedes Mal durch das Treppenhaus getragen werden. Deshalb kümmerte sich die Mutter intensiv um eine barrierefrei Wohnung.
Das Jobcenter lehnt ab
Sie fand mehrere Wohnungen, die innerhalb des Rahmens lagen, der beim Jobcenter Bremen als angemessen gilt. Diese waren jedoch entweder vergriffen oder auf den zweiten Blick doch nicht geeignet. Endlich fand sie jedoch eine Wohnung, die passte, und die Fachstelle Wohnen stand hinter der Anmietung.
Doch das Jobcenter lehnte die Anmietung mit der Begründung ab, dass die Miete über der gesetzten Angemessenheitsgrenze lag. Die Differenz betrug gerade einmal 72,60 Euro.
Bis zur Höhe von 1.353 Euro hätte die Behörde die Kosten getragen, die Wohnung kostete monatlich jedoch 1.425,60 Euro. Das Jobcenter behauptete zudem, die Frau hatte eine günstigere Wohnung nicht angenommen.
Einen Widerspruch der Betroffenen lehnte die Behörde ab, und eine Klage vor dem Sozialgericht Bremen war erfolglos. Die Richter teilten die Ansicht des Jobcenters. (S 36 AS 815/23).
Einstweilige Anordnung des Landessozialgerichts
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen half der Familie in der miserablen Situation. Es verpflichtete das Jobcenter mit einer einstweiligen Anordnung die Mietkosten in voller Höhe zu übernehmen (L 13 AS 185/23 B ER).
Eine solche Anordnung kann ein Gericht verhängen, wenn dadurch wesentliche Nachteile verhindert werden und nach „materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht.“
Jobcenter und Sozialgericht handeln gegen Anweisung
Jobcenter und Sozialgericht verstießen gegen eine Verwaltungsanweisung des Bremer Senats. Die schreibt nämlich vor, Menschen mit Schwerbehinderung Wohnkosten auch dann zu gewähren, wenn eine abstrakte Angemessenheit überschritten ist.
Das gilt erstens, wenn die Wohnung behindertengerecht ist und zweitens keine günstigere zur Verfügung steht.
Deshalb betrachtete das Landessozialgericht die Wohnung trotz der Mietkosten für angemessen. Die Richter sagten wörtlich: „Die persönlichen Lebensumstände sind bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten nicht unbeachtlich.“
Das gilt nicht nur in Bremen
Zwar existiert in Bremen eine direkte Anweisung des Senats, bei Menschen mit Schwerbehinderung auch tatsächliche Wohnkosten zu übernehmen, wenn es keine konkrete Alternative gibt. In allen Bundesländern gilt bei den Jobcentern indessen grundsätzlich diese Maxime.
Im Einzelfall müssen Jobcenter auch Wohnkosten über der als angemessen gesetzte Mietgrenze übernehmen, wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt. Dass in diesem Fall ein Jobcenter es nicht als besonderen Grund gesehen hat, dass ein Mensch seine Wohnung nicht eigenständig verlassen kann, ist ein Armutszeugnis.




