Mit Krankmeldung drohen rechtfertigt fristlose Kündigung – trotz rechtswidriger Weisung

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Droht ein Arbeitnehmer damit, sich krank schrieben zu lassen, um sich auf diese Art der Weisung eines Arbeitgebers zu widersetzen, dann rechtfertigt das eine außerordentliche fristlose Kündigung.

Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Arbeitnehmer erstens tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung zweitens rechtswidrig war. Kündigungsrelevant ist in diesem Fall nämlich die Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pflanz gegen einen Gekündigten. (Sa 430/19)

Streit wegen Immobiliengschäften

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer waren in Streit geraten. Der Arbeitnehmer hatte auf eigene Faust neue Gewerbeimmobilien gesucht, dafür Kontakt zu einem Makler aufgenommen und sogar eine Immobilie besichtigt.

Zwei Tage freigestellt

In den Augen des Arbeitgebers war der Arbeitnehmer dazu nicht befugt, und so kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen beiden. Diese endete damit, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten für zwei Tage von der Arbeit freistellte.

Aufforderung zu Abstimmungsgespräch

Der Geschäftsführer rief den beschäftigten telefonisch an und forderte ihn zu einem „Abstimmungsgespräch“ auf. Dazu solle er an seinen Arbeitsplatz kommen. Der Geschäftsführer erwähnte dabei, dass es um einen „möglichen Aufhebungsvertrag“ ginge. Der Beschäftigte lehnte es ab, zu einem Gespräch über einen Aufhebungsvertrag zu erscheinen und erwiderte, er könne ja noch krank werden.

Fristlose Kündigung

Auf diese Aussage hin erklärte der Arbeitgeber die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Beschäftige wehrte sich und erhob eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Diese scheiterte, und deswegen legte er vor dem Landessozialgericht Berufung ein.

Erpresserisches Verhalten

Auch die Richter am Landessozialgericht wiesen seine Klage als unbegründet zurück. Sie argumentierten, dass die Drohung mit einer willkürlichen Krankmeldung als erpresserisches Verhalten eine schwere Pflichtverletzung darstelle. Diese sei derart schwer, dass in diesem konkreten Fall keine Abmahnung nötig gewesen sei.

Die Drohung muss nicht plump sein

Die Richter führten aus: „Auch habe die Drohung mit der Krankmeldung nicht „plump“ zu erfolgen. Vielmehr genüge es, wenn beim Arbeitgeber der berechtigte Verdacht aufkommen kann, der Arbeitnehmer sei bereit, sich einen ihm nicht zustehenden Vorteil auf Kosten des Arbeitgebers zu verschaffen.“

Drohungen sind kein Mittel gegen rechtswidrige Weisungen

Die Richter stimmten dem Beschäftigten zu, dass die Weisung des Arbeitgebers, zum Gespräch über eine Abfindung zu erscheinen, rechtswidrig war. Er hätte sich dieser Weisung jedoch widersetzen können, ohne Drohungen auszusprechen. Zum Beispiel hätte er gegen die Weisung den Rechtsweg beschreiten können.

Was lehrt das Urteil?

Die Richter entschieden in diesem Fall über wichtige Punkte, die viele Arbeitnehmer betreffen, wenn sie in Konflikt mit ihrem Arbeitgeber geraten. Ein Streit mit dem Geschäftsführer ist oft emotional besetzt.

In diesem Fall versuchte der Arbeitgeber, rechtswidrig Druck auszuüben mit der Weisung an den Beschäftigten, zur Firma zu kommen, wo über seine Stelle und eine Abfindung entschieden wurde.

Der Beschäftigten versuchte jetzt, in der verbalen Auseinandersetzung, Gegendruck zu erzeugen. Damit verlor er rechtlich. Denn bei einer Anzeige gegen den Geschäftsführer wegen einer rechtswidrigen Weisung hätte der Beschäftigte die Karten in der Hand gehabt. So blieb er rechtlich ebenfalls nicht sauber und musste sich erpresserisches Verhalten vorwerfen lassen.