Privatinsolvenz: Nur tatsächliches Einkommen darf angerechnet werden – Urteil

Lesedauer 2 Minuten

In einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Berlin wurde über die Anrechnung von Einkommen in einer Bedarfsgemeinschaft bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verhandelt, insbesondere im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz. Die Frage, wie mit einer Rente umzugehen ist, die aufgrund einer Privatinsolvenz nicht in voller Höhe ausgezahlt wird, stand dabei im Mittelpunkt.

Der verhandelte Fall

Der Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, drehte sich um einen Kläger aus Berlin, der in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer Rentnerin lebte. Neben seinem eigenen Arbeitslosengeld und Kindergeld erzielte er ein Einkommen von 1.500 €.

Die Rentnerin erhielt neben ihrer Altersrente auch eine Betriebsrente. Aufgrund der Privatinsolvenz behielt der Insolvenzverwalter einen erheblichen Teil der Betriebsrente ein, und weitere Abzüge für Versicherungsbeiträge und Gewerkschaftsbeiträge erfolgten.

Der Kläger beantragte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beim Jobcenter, was jedoch abgelehnt wurde. Das Jobcenter argumentierte, dass die Bedarfsgemeinschaft ausreichend eigenes Einkommen erzielen würde, um den Lebensunterhalt zu decken. Die Rente der Lebensgefährtin des Klägers wurde in voller Höhe angerechnet, da auch ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebte, und das Kindergeld wurde ebenfalls berücksichtigt.

Anrechnung der Rente nur in tatsächlicher Höhe

Die Juristen aus dem DGB Rechtsschutzbüro Berlin legten dagegen Einspruch ein. Sie argumentierten, dass die Rente nur in der Höhe angerechnet werden dürfe, in der sie tatsächlich zur Verfügung stand, und dass weitere Freibeträge berücksichtigt werden sollten.

Das Sozialgericht gab dem Kläger recht und erklärte die Entscheidung des Jobcenters für rechtswidrig. Nach § 9 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs II (SGB II) gelte eine Person als hilfebedürftig, wenn sie ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern könne.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich hilfebedürftig war, da sein eigenes Einkommen nicht ausreichte.

Jegliches Einkommen wird angerechnet

Das Gericht führte weiter aus, dass gemäß dem SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen berücksichtigt werden müssten. Abzüge seien nur für bestimmte Einnahmen möglich, wie Steuern, Versicherungsbeiträge und Unterhaltsverpflichtungen, aber nicht für Bürgergeld-Leistungen, Grundrenten und andere spezielle Einkünfte.

Das Sozialgericht stellte fest, dass das Jobcenter nur den tatsächlichen Rentenbezug der Rentnerin in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigen dürfe und nicht die insolvenzbedingten Abzüge.

Zudem müsse bei der Anrechnung von Rentenleistungen als Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft das Günstigkeitsprinzip gemäß dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die Rentnerin ihr nach dem Sozialhilferecht definiertes Existenzminimum erhalten müsse, wodurch höhere Freibeträge gelten.

In diesem Fall hatte der Kläger in beiden Streitpunkten Recht erhalten. Das Jobcenter durfte nur den tatsächlichen Rentenbetrag der Rentnerin anrechnen, und es wurde ein höherer Freibetrag berücksichtigt.

Diese Entscheidung des Sozialgerichts Berlin zeigt, dass in Fällen von Privatinsolvenz und Bedarfsgemeinschaften eine genaue Prüfung und Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse erforderlich ist, um sicherzustellen, dass hilfebedürftige Personen angemessene Leistungen erhalten.