Lediglich unterschriebener Arbeitsvertrag reicht nicht für Krankengeld

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Allein die Unterschrift unter einem neuen Arbeitsvertrag sichert noch keinen Anspruch auf Krankengeld. Denn wenn der Arbeitnehmer die Arbeit wegen Krankheit gar nicht erst angetreten hat und ihm innerhalb der Probezeit gekündigt wurde, liegt noch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 10. Februar 2025, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 16 KR 61/24).

Arbeitsvertrag unterschrieben aber nicht Stelle angetreten

Der 36-jährige arbeitslose Kläger aus dem Landkreis Cuxhaven hatte Anfang Oktober 2023 einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen unterschrieben. Doch zum Arbeitsantritt kam es nicht. Er meldete sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krank. Der Arbeitgeber kündigte ihm zwei Wochen später innerhalb der Probezeit. Der Mann wurde nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Die Krankenkasse lehnte die Zahlung von Krankengeld an den Mann ab. Er habe keinerlei Einkommen erzielt, so dass auch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe.

LSG Celle: Vierwöchige Wartezeit bei neuem Arbeitsverhältnis

Der Kläger verlangte nun von seinem Arbeitgeber, ihn ab Beginn des Arbeitsvertrages zur Sozialversicherung anzumelden. Damit wollte er seinen Krankengeldanspruch sichern. Mit dem Arbeitsvertrag sei ein Beschäftigungsverhältnis begründet worden. Dies müsse auch dann gelten, wenn er krankheitsbedingt am Arbeitsantritt verhindert war.

Das LSG wies die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2025 ab. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zur Sozialversicherung anzumelden. Denn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht bereits mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden. Bei neuen Arbeitsverhältnissen müssten Arbeitnehmer generell eine vierwöchige Wartezeit einhalten. Erst dann bestehe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und gegebenenfalls auf Krankengeld.

Der Gesetzgeber habe mit der vierwöchigen Wartezeit verhindern wollen, „dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten“, heißt es in dem Urteil. Zudem hätte sich der Kläger nicht an seinen Arbeitgeber, sondern an seine Krankenkassen wenden müssen, um Krankengeld zu erhalten.