Krankschreibung: Kündigung nach Krankmeldung wird zum Eigentor – Urteil

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Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, dann besteht keine Pflicht zur Arbeitsleistung, und er darf der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber darf ihm nicht mit Kündigung drohen, sondern dies stellt eine verbotene Maßregelung dar.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gegen eine Zeitarbeitsfirma, die eine krankgeschriebene Arbeitnehmerin zur Arbeit aufgefordert hatte. (Az: 6 AZR 189/08)

Personalchefin fordert Arbeit trotz Krankschreibung

Die Betroffene war wegen eines Wegeunfalls medizinisch bestätigt arbeitsunfähig und hatte die ärztliche Krankschreibung ihrem Arbeitgeber auch zukommen lassen. Die zuständige Personalchefin verlangte von der Arbeitnehmerin in einem Telefongespräch auf, trotz ihrer ärztlich bescheinigten Erkrankung zu arbeiten. Die Vorgesetzte behauptete, dem Arzt sei es egal, wenn die Betroffene trotz Krankschreibung arbeite.

Drohung und Kündigung

Die Arbeitnehmerin lehnte es ab, trotz Krankschreibung zur Arbeit zu erscheinen. Die Personalchefin drohte ihr deshalb mit Kündigung. Es handelte sich nicht um eine leere Drohung, denn die Kündigung erfolgte tatsächlich gleich am folgenden Tag.

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Es geht vor das Bundesarbeitsgericht

Die Betroffene klagte vor dem Arbeitsgericht, und der Fall ging durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht. Dort stellten sich die Richter im Grundsatz hinter die erkrankte und gekündigte Arbeitnehmerin. Sie erklärten die gesetzlichen Grundlagen und die Rechte des Arbeitnehmers im Falle einer Erkrankung.

Unzulässige Maßregelung

Die Richter bezeichneten das Verhalten der Personalchefin als unzulässige Maßregelung. Sie stellten klar, dass ein Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfe, wenn er sein Recht in Anspruch nehme, nicht zur Arbeit zu kommen, wenn er arbeitsunfähig sei. Eine aus dieser unzulässigen Maßregelung abgeleitete Kündigung sei unwirksam.

Was gilt im Arbeitsrecht?

Vorgesetzte dürfen Sie nicht zwingen, trotz Krankschreibung zu arbeiten. Durch eine Krankschreibung sind Sie von der Arbeitspflicht entbunden. Zugleich hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Diese beinhaltet, dass er Ihre Genesung nicht gefährden darf.

Personalchefin versucht Druck aufzubauen

Die Personalchefin versuchte in diesem Fall, Druck auszuüben, mit der Behauptung, dem Arzt sei es egal, ob die Betroffene zur Arbeit ginge. Weil es dem Arzt egal sei, könne die Vorgesetzte die Arbeitnehmerin zur Arbeit verpflichten, so die Logik dahinter.

Krankschreibung heißt nicht Arbeitsverbot

Was steckt tatsächlich hinter einer solchen Drohkulisse? Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch ein vom Arzt verhängtes Arbeitsverbot. Sie können also trotz Krankschreibung arbeiten, wenn Sie sich dazu in der Lage fühlen und die Arbeit Ihre Genesung nicht gefährdet.

Sie allein entscheiden, ob Sie sich arbeitsfähig fühlen

Die Techniker Krankenkasse erläutert dazu: „Grundsätzlich stellt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot dar, sondern gibt eine ärztliche Prognose ab, wie der Krankheitsverlauf erwartet wird. Das bedeutet, aus rechtlicher Sicht können Beschäftigte trotz Krankschreibung arbeiten, wenn sie sich arbeitsfähig fühlen.“

Ob Sie sich arbeitsfähig fühlen, entscheiden aber ausschließlich Sie selbst und nicht der Arbeitgeber.