Das Kindergeld ist gemäß § 82 SGB XII bei demjenigen bedarfsmindernd anzurechnen, dem es zufließt. Dies ist grundsätzlich der Kindergeldberechtigte, also im Regelfall der Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt wird.
Im Falle der Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind fließt diesem der ausgezahlte Betrag tatsächlich als Geldleistung zu und ist deshalb als dessen Einkommen anzurechnen.
Mit wegweisendem Urteil gibt der 8. Senat des LSG Sachsen-Anhalt bekannt, dass wenn ein volljähriges behindertes Kind in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern lebt, so ist das an den Elternteil ausgezahlte Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn es an das Kind weitergeleitet wird, ihm also tatsächlich zufließt (Bezug auf BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 9b SO 5/05 R – ).
Das gilt selbst dann, wenn die rechtlichen Betreuerin – seine Mutter – dagegen einwendet, dass diese den jeweiligen monatlichen Betrag dem Konto des Klägers entnommen und für eigene Zwecke verbraucht hat. Denn die eigentumsrechtliche Zuordnung eines Bankkontos bleibt auch bei rechtlicher Betreuung unberührt und wächst – nicht etwa dem Vermögen der Betreuerin – zu.
Dem Hilfebedürftigen muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Kindergeld – als bereites Mittel – zur Verfügung stehen
Dem Kläger ( Behindertes volljähriges Kind ) stand das Kindergeld tatsächlich auch als bereites Mittel zur Verfügung. Dagegen lässt sich im Gegensatz zur Ansicht der rechtlichen Betreuerin – seiner Mutter – nicht erfolgreich einwenden, dass diese den jeweiligen monatlichen Betrag nach eigenem Vortrag dem Konto des Klägers entnommen und für eigene Zwecke verbraucht hat.
Denn auch die Vorinstanz hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die eigentumsrechtliche Zuordnung eines Bankkontos auch bei rechtlicher Betreuung unberührt bleibt und hier nicht etwa dem Vermögen der Betreuerin zuwächst.
Deren irrige Annahme, sie könne nach Belieben über das Konto des Klägers verfügen, müsste gegebenenfalls vom zuständigen Amtsgericht – Betreuungsgericht – geprüft werden.
Fazit
Als in diesem Sinne – bereites Mittel – hat das Kindergeld als laufende Einnahme (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R – ) den Bedarf des Klägers im jeweiligen Kalendermonat in Höhe des ausgezahlten Betrages gedeckt.
Praxistipp vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock zur Weiterleitung von Kindergeld beim Bürgergeld:
1. Leitet die Kindergeldberechtigte das an sie gezahlte Kindergeld für ein volljähriges und nicht in ihrem Haushalt lebendes Kind nicht so an das Kind weiter, dass es von den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln separiert wird und von dem Kind zur Deckung seiner Bedarfe eingesetzt werden kann (zB durch Überweisung auf dessen Konto), liegt kein nachweisliches Weiterleiten an das Kind vor ( so das LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.07.2024 – L 4 AS 518/20 – ).
Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.