Krankfeiern führt zur fristlosen Kündigung

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Sich krankschreiben lassen und währenddessen auf einer Wild Night Ibiza Party zu feiern, rechtfertigt eine fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Erkrankung. So entschied das Arbeitsgericht Siegburg. (Ca 1200/22)

Krankgeschrieben bei Wild Night Ibiza

Die Betroffene arbeitete als Krankenpflegeassistentin. Sie hätte am 02.07.2022 und am 03.07.2022 Spätdienst gehabt und meldete sich für diese Dienste bei ihrem Arbeitgeber krank. Fotos des zuständigen Partyveranstalters und im WhatsApp Status der Betroffenen zeigten sie während der Krankschreibung auf einer Wild Night Ibiza Party. Kolleginnen nahmen die Beschäftigte zu dieser Party mit.

Ärztliches Attest und Partyzeuge

Am 04.07.2022 erschien sie wieder zum Dienst und gab eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 02.07. und den 03.07.2022 ab. Der Arbeitgeber wies sie an, zukünftig ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen. Am 07.07.2022 erfuhr die Personalleitung durch einen Mitarbeiter, dass die Betroffene an der Party teilgenommen hatte.

Teilnahme an Klärungsgespräch abgesagt

Am 12.07.2022 folgte ein Klärungsgespräch zwischen der Beschäftigten, dem Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung. Die Betroffene teilte per E-Mail mit, sie könne wegen Erkrankung an dem Gespräch nicht teilnehmen und auch ein Alternativtermin sei wegen eines bevorstehenden Urlaubs nicht möglich.

Dringender Verdacht der Täuschung

Das Gericht führt aus: „Die Beklagte informierte die Klägerin daraufhin am 13.07.2022 darüber, dass der dringende Verdacht besteht, dass die Klägerin mit der Krankmeldung am 02.07. eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat. Ihr wurde zugleich die Gelegenheit gegeben, sich zu dem gegen sie bestehenden Verdacht zu äußern.

Hierfür wurde ihr eine Frist bis zum 15.07.2022 um 12:00 Uhr gesetzt. Mit E-Mail vom 14.07.2022 ließ sie sich zu den gegen sie bestehenden Verdachtsmomenten ein.“

Außerordentliche fristlose Kündigung

Mit Schreiben vom 19.07.2022 sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche, Kündigung aus. Dagegen klagte die Betroffene vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Sie argumentierte, die darstellung des Arbeitgeber sei tendenziös und vermittle ein völlig falsches Bild.

Beschäftigte stellt Arbeitgeber als tendenziös dar

Sie sei tatsächlich auf der Party gewesen, habe sich aber von einer Kollegin um 2:30 nach Hause fahren lassen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Sie hätte einem vim Gericht befragten zeugen gegenüber zwar genannt, sich fiebrig zu fühlen. In Wirklichkeit habe es sich um psychische Gründe gehandelt. Ihre Erkrankung habe die Ursache in Mobbing durch andere Mitarbeiter. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung würde ihre Erkrankung vollumfänglich beweisen.

Richter halten Klägerin für unglaubwürdig

Die Richter erklärten die Klage für unbegründet und hielten die Betroffene nicht für glaubwürdig. Auf den Fotos ließe sich unschwer erkennen, dass sie sich auf der Party keinesfalls unwohl gefühlt hätte.

Gelogen ist gelogen

Die Richter erklärten: „Auf den Grund für die Lüge kommt es nicht an, gelogen ist gelogen. Deshalb ist die erkennende Kammer zudem der Überzeugung, dass die weitere Einlassung der Klägerin, wonach sie sich in einer innerbetrieblichen Mobbingsituation befunden haben soll, nicht der Wahrheit entspricht.

Dass die Klägerin sich mit, zumindest einem Teil ihrer Kolleginnen, bestens versteht, ergibt sich daraus, dass sie mit selbigen trotz der angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Zweitageserkrankung auf der “XXX Party” feiern ging, anstatt ihre Krankheit auszukurieren.“

Keine zwei Tage rückwirkende Krankschreibung wegen psychischer Erkrankung

Die Richter bezeichneten es als ausgeschlossen, dass ein „Facharzt für psychische Erkrankungen bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung und der Feststellung einer tatsächlichen psychischen Erkrankung die Klägerin an einem Tag, an dem sie gesund ist, rückwirkend für 2 Tage krankgeschrieben hätte, ohne weitere therapeutische Schritte zu unternehmen.

Dies erst Recht nicht, wenn der Arzt wüsste, dass die Klägerin just an den Tagen, an denen sie aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sein soll, auf der XXX Party mit Arbeitskolleginnen feiern war.“

Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

Die Richter teilten die Ansicht des Arbeitgebers, dass die Betroffene eine Erkrankung vorgetäuscht hätte, um ungestört an der Party teilzunehmen. Eine weitere Beschäftigung sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, eine Abmahnung in diesem Fall nicht nötig und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.