Krankenkasse: Höherer Zusatzbeitrag trotz Sonderkündigung

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Eine Krankenkasse erhöhte den von den Mitgliedern verlangten Zusatzbeitrag. Deshalb kündigte ein Verischerter seinen Vertrag. Trotzdem forderte die Krankenkasse von ihm die Zahlung des erhöhten Zustatzbeitrags. Die Sache ging vor Gericht, und letztlich gab das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz der Krankenkasse Recht (L 5 KR 189/20 NZB).

Krankenkasse verlangt Beiträge bis zum Ende der Mitgliedschaft

Der Kläger kündigte die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse, nachdem und weil diese eine Erhöhung des Zusatzbeitrags ankündigte. Die Versicherung setzte bis zum Ende der Mitgliedschaft den monatlichen Beitrag inklusive der Erhöhung fest. Dagegen legte er Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass er bereits gekündigt hätte.

Die Krankenkasse wies den Widerspruch zurück und argumentierte, dass der Zusatzbeitrag bis zum Ablauf der Mitgliedschaft zu zahlen sei. Die Erhöhung des Zusatzbeitrages sei rechtmäßig.

Klage vor dem Sozialgericht

Der Versicherte klagte vor dem Sozialgericht Mainz und erklärte dort, er habe wirksam von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Zudem sei die Versicherung ihrer Hinweispflicht nicht nahcgekommen. Sie habe kein Recht,
einen erhöhten Zusatzbeitrag trotz erklärter Kündigung bis zum Ablaufen der Mitgliedschaft zu verlangen.

Krankenkasse fordert erhöhten Beitrag trotz Sonderkündigung

Die Krankenkasse berief sich hingegen darauf, dass es lediglich um eine Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts ginge. Auch bei einem Sonderkündigungsrecht sei eine Kündigung der Mitgliedschaft erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Die Rechnung beginne von dem Monat der erklärten Kündigung an. Auch sei die Kasse ihrer Informationspflicht rechtzeitig nachgekommen. Deshalb sei der Zusatzbeitrag zu leisten.

Das Sozialgericht weist die Klage ab

Das Sozialgericht erklärte, die Kündigungsfrist und Bindungsfrist nach ausgeübter Wahl der Krankenkasse verpflichte den Betroffenen, bis zur Wirksamkeit des Kassenwechsels die individuellen Beiträge zu zahlen. Dies gelte auch für Erhöhungen des Zusatzbeitrags.

Dies sei unabhängig von der Frage, ob die Versicherung ihrer Hinweispflicht Genüge geleistet hätte. Dies hätte zwar Auswirkungen auf den Ablauf einer ordnungsgemäßen Kündigung, nicht aber auf die zu leistenden Zusatzbeiträge.

Es geht vor das Landessozialgericht

Der Betroffene akzeptierte diese Gerichtsentscheidung nicht, sondern wollte vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Berufung gehen. Das zuständige Gericht lehnte eine Berufung ab.

Es erklärte, dass die Gesetzeslage eindeutig sei. Die Krankenkassen seien bei Deckungslücken verpflichtet, die Zusatzbeiträge zu erhöhen. Wenn sie dies tut, könne die Mitgliedschaft auch ohne Einhalten der 18-monatigen Mindestbindungsdauer gekündigt werden.

Sonderkündigung befreit von Bindungspflicht, aber nicht vom erhöhten Beitrag

Die Kündigung würde dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats zum Kassenwechsel führen. Bis zum Eintreten des Kassenwechsels wäre der Gekündigte aber nicht davon befreit, der erhöhten Zusatzbeitrag zu leisten. Das Sonderkündigungsrecht befreie lediglich von der 18-monatigen Bindungsfrist.